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ihrer Mitte zu wählen; die Arbeitgeber können zu Vertretern auch Geschäftsführer oder Betriebsbeamte
der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber wählen. «
Die Wahl der Vertreter der Kassenmitglieder erfolgt in Abtheilungen.
Die Kassenmitglieder jedes der im §. 1 bezeichneten Gewerbe bilden eine Abtheilung. M
Jede Abtheilung wählt für je 40 [16, 20 ꝛc.] dem betreffenden Gewerbszweige angehörende
Kassenmitglieder einen Vertreter. (6) Ist die oh- der Kassenmitglieder nicht durch 10 15, 20 2c.] theilbar,
so ist für die überschießende Zahl, wenn dieselbe 5 /8, 10|] oder mehr beträgt, ein weiterer Vertreter zu
wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind nur diejenigen Kassenmitglieder, welche großjährig und im
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind. G)
Die Vertreter der Arbeitgeber werden von diesen in ungetheilter Wahlversammlung gewählt. G#h
Für je 20 (30, 40|]10 von den Arbeitgebern beschäftigte Kassenmitglieder, für welche die ersteren Beiträge
aus eigenen Mitteln zahlen, wird je ein Vertreter gewählt. #:2 Für den überschießenden Bruchtheil wird
ein weiterer Vertreter nur dann gewählt, wenn dadurch die Zahl der Vertreter der Arbeitgeber nicht
über ein Drittel der Gesammtzahl erhöht wird. Jeder Arbeitgeber, welcher Beiträge aus eigenen Mitteln
leistet, führt bei der Wahl seine Stimmes, lauf jedes Kassenmitglied, für welches er Beiträge aus eigenen
Mitteln zahlt, eine Stimmel.
Die Zahl der von jeder Abtheilung der Kassenmitglieder und von den Arbeitgebern zu wählenden
Vertreter wird vor jeder Wahl von dem Kassenvorstande festgestellt und in der Einladung zum Wahl-
termine angegeben. 6. 1
8. 51.
Die Wahl erfolgt für jede Abtheilung der Kassenmitglieder und für die Arbeitgeber in einem
besonderen Wahltermine, zu welchem die Wahlberechtigten mindestens leine Wochel] vorher durch das im
96 sigzeichnete Blatt ssowie durch Anschlag in den Herbergen der betheiligten Gewerbe]W einzu—
laden sind. ·
Für die Form und Leitung der Wahl sind die Bestimmungen des 8. 40 Absatz 4 bis 8
maßgebend.
Wird die Wahl von den Kassenmitgliedern verweigert, so werden die Vertreter derselben durch
die Aufsichtsbehörde ernannt.
Wird die Wahl von den Arbeitgebern verweigert, so ruht deren Vertretung in der General-
persammlung für die betreffende Wahlperiode.
I# .
(7 Hier können auch die einzelnen Abtheilungen namentlich aufgeführt werden, was sich besonders dann
emyftiehlt wenn wegen zu geringer Mitgliederzahl einzelner Gewerbszweige mehrere derselben zu einer Abtheilung ver-
einigt werden müssen. ·
(8) Diese Regelung verdient vor der Festsetzung bestimmter Zahlen für die zu wählenden Vertreter den Vorzug,
weil sie dem Wechsel der in den einzelnen Wahlabtheilungen vorhandenen Mitgliederzahl Rechnung trägt und die Grund-
lage für die einfachste Bemessung des Stimmverhältnisses der Arbeitgeber in der Generalversammlung bildet.
(9) Für die Zahl der von einer Abtheilung zu wählenden Vertreter soll nicht die Zahl ihrer stimmberechtigten,
sondern ihrer sämmtlichen Kassenmitglieder — also z. B. einschließlich der minderjährigen — maßgebend sein. Dies ist
nothwendig, um das richtige Verhältniß in der Zahl der von den Kassenmitgliedern und von den Arbeitgebern zu
wählenden Vertreter zu erreichen.
(10) Wo die Verhältnisse es wünschenswexth erscheinen lassen, können auch die Arbeitgeber in derselben Weise wie
die Kassenmitglieder in Abtheilungen eingetheilt werden.
(11) Hier ist das Doppelte der oben bei den Kassenmitgliedern gewählten Zahl einzustellen.
(12) Auf diese Weise erhalten die Arbeitgeber die Hälfte der Vertreter, welche auf die Kassenmitglieder, für welche
sie Beiträge zahlen, entfallen; also wenn die Kasse nur Mitglieder dieser Art zählt, ein Drittel, wenn sic auch andere
Mitglieder zählt, verhältnißmäßig weniger Stimmen. Daß im letzteren Falle eine mathematisch genaue Uebereinstimmung
des Verhältnisses der Vertretung mit demjenigen der Beitragszahlungen nicht immer erreicht wird, darf nicht als ein
Verstoß gegen die gesetzliche Bestimmung, wonach die Vertretung nach dem letzteren Verhältniß zu bemessen ist, angesehen
werden, da eine solche Uebereinstimmung durch keine Regelung so hergestellt werden kann, daß sie unter allen Umständen
und zu jeder Zeit aufrecht erhalten bleibt. «
Zn§.518.
(1) Besteht die Kasse vorwiegend aus Handwerkern, für welche Herbergen bestehen, so ist diese Art der Bekannt-
machung zweckmäßig.
(2) Vergleiche §. 39 des Gesetzes. Die Nichtvornahme der Wahl durch die Arbeitgeber ist, da diese nur einen
Anspruch auf Vertretung haben, als Verzicht auf die Ausübung ihres Rechts anzusehen. Haben sie auf dieses Recht
verzichtet, so können sie nach gesetzlicher Vorschrift die Vertretung nur nach Ablauf einer Wahlperiode wieder in
Anspruch nehmen.
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