Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Der Reservefonds ist bis zur [doppelten] Höhe der durchschnittlichen Ausgaben der letzten drei 
Rechnungsjahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu diesem Betrage zu ergänzen. Solange der 
Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens ein Zehntel des Jahresbetrages der 
Kassenbeiträge zuzuführen. G) « 
[ErgiebtsichausdemAbschlusseeinesRechnungsjahres,inwelchemderKassewederaußerordentliche 
Ausgaben noch außerordentliche Einnahmeausfälle erwachsen sind, daß dem Reservefonds zu der erforder- 
lichen Ansammlung oder Ergänzung weniger als 10 Prozent des Betrages der Kassenbeiträge zugeflossen 
sind, oder der vorschriftsmäßige Bestand desselben zur Deckung der Ausgaben hat angegriffen werden 
müssen, so hat der Vorstand bei der Generalversammlung gleichzeitig mit der Vorlegung der Jahresrechnung 
diejenigen Beschlüsse zu beantragen, welche nach der Vorschrift des §. 33 Absatz 1 des Krankenversicherungs- 
gesetzes erforderlich werden. 
Ergiebt sich dagegen aus dem Jahresabschlusse ein Ueberschuß der Jahreseinnahme über die 
Jahresausgabe, welcher voraussichtlich dauernd sein wird, und hat der Reservefonds bereits die im Absatz 2 
vorgesehene Höhe erreicht, so hat der Vorstand bei der Generalversammlung eine der Vorschrift des §. 33 
Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechende Beschlußnahme zu beantragen.]# 
VII. Bekanntmachungen. 
S. 66. 
Alle die Kasse betreffenden Bekanntmachungen, insbesondere die Einladungen zu Wahl= und 
Generalversammlungen, die Bekanntmachungen über Aenderungen in der Höhe der Beiträge und Leistungen, 
in der Zusammensetzung des Vorstandes, sowie über die Melde= und Zahlstellen sund die in §. 56 
Absatz 1 Ziffer 11 bezeichneten Vorschriften)! werden bis zu anderweiter Beschlußnahme der General- 
versammlung in IName des Blattesl erlassen. 
8. 67. 
Ein Abdruck dieses Statuts wird bei der ersten Beitragszahlung zugleich mit dem Quittungsbuch 
(vergleiche §. 38) jedem Kassenmitgliede eingehändigt. Die Einhändigung erfolgt durch Vermittelung des 
Arbeitgebers, sofern die Beiträge durch denselben eingezahlt werden. 
In gleicher Weise erhalten die Kassenmitglieder je ein Exemplar etwaiger Abänderungen des 
Statuts bei einer der nächsten auf die Abänderung folgenden Beitragszahlungen. 
VIII. Entscheidung von Streitigkeiten. 
S. 68.0 
[Streitigkeiten zwischen den Kassenmitgliedern oder ihren Arbeitgebern einerseits und der Kasse 
andererseits, über das Versicherungsverhältniß oder die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung von 
enurltssgeldern und Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche werden von der Aussichtsbehörde C) 
entschieden. 
Zu §. 65. 
(1) Vergleiche §5. 32 und 33 des Gesetzes. 
(2) Durch diese Bestimmung wird dem Urtheile der höheren Verwaltungsbehörde darüber, ob einer der im K. 33 
Absatz 1 und 2 bezeichneten Fälle vorliegt, nicht vorgegriffen. Es ist aber anzunehmen, daß, wenn die Kasse nach der- 
selben verfährt, ein Eingreifen der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des §. 33 Absatz 3 und 4 nicht eintreten wird. 
Für kleinere Kassen, welchen die Kräfte zur Beurtheilung der Frage, ob einer der im F. 33 Absatz 1 und 2 bezeichneten 
Fälle vorliegt, nicht zur Verfügung stehen, kann die Aufnahme einer derartigen Bestimmung in das Kassenstatut auch 
unterbleiben. Die Kasse überläßt dann das Urtheil über jene Frage von vornherein der höheren Verwaltungsbehörde. 
Zu §. 67. 
Vergleiche §. 24 Absatz 3 des Gesetzes. 
Zu F. 68. 
(1) Die Bestimmungen finden kraft Gesetzes (5. 58) Anwendung, auch wenn sie nicht in das Statut aufgenommen 
w erden. Die Aufnahme derselben in das Statut hat nur den Zweck, den Kassenmitgliedern von dem Wege, auf welchem 
Streitigkeiten der fraglichen Art zum Ausdruck zu bringen sind, Kenntniß zu geben. 
(2) Für Kassen, welche sich über mehrere Gemeindebezirke erstrecken, kann durch die Centralbehörde die Entscheidung 
andern Behörden übertragen werden.
	        
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