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Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebniß (§. 34 Abs. 2.)
jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. ·-
[Ist die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann ent-
gegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war.)
8. 29.
Rechte und Pflichten des Vorstandes.
Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt G. 35 Abf. 1.)
sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezial-
vollmacht erforderlich ist.
[Verträge werden namens der Kasse von dem Vorsitzenden des Vorstandes und zwei Bei-
sitzern vollzogen. Bei allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen vertritt der Vorsitzende den
Vorstand nach außen. Gerichtliche Zustellungen an den Vorstand können jedem Mitgliede desselben (G. 35 Abs. 2.)
gemacht werden.) Die Legitimation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei allen Rechts-
geschäften wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde bewirkt.
Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse, soweit dieselben nicht durch Gesetz
oder Statut ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind. - .
Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die Lage der Geschäfte erfordert. Er
muß den Vorstand binnen 10 Tagen berufen, wenn (drei] Beisitzer dies beantragen. Die Berufung
erfolgt durch Cirkular. Der Vorsitzende kann ein Vorstandsmitglied, welches ohne genügende Ent-
schuldigung aus der Vorstandssitzung wegbleibt, oder zu spät erscheint, in eine Ordnungsstrafe bis
zu [3] Mark nehmen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellver-
treter und mindestens drei Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen-
mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse sind in einem be-
sonderen Buche zu protokolliren.
Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich; baare Auslagen . 34a Abfl. 1.)
werden ihnen von der Kasse ersetzt. «
DieMitgliederdesVorstandeshaftenderKassefürpflichtmäßigeVerwaltung"wieVor-(§.42Abs.1.)
münder ihren Mündeln. «
§.30.
Zusammensetzung der Generalversammlung.
Die Generalversammlung besteht:
(A) saus sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche großjährig und im Besitze der bürger= G. 64 3. b.)
lichen Ehrenrechte sind, mit Ausnahme derjenigen, welche der Kasse auf Grund des
§. 3 Ziffer 2 angehören, sowie aus einem /2, 3 2c.] Vertreterin der Frma.
Jedes Kassenmitglied führt eine Stimme. Der Vertreter der Firma führt
[Die Vertreter der Firma führen zusammen] für je zwei in der Fabrik beschäftigte
versicherungspflichtige und stimmberechtigte Mitglieder der Generalversammlung eine
Stimme.]
oder
(8) laus Vertretern der Kassenmitglieder und der Firma.]
Zu §. 29.
- (1) Diese Bestimmungen find nach F. 35 des Gesetzes zulässig und empfehlen sich namentlich für umfang-
reichere Kassen zur Erleichterung der Geschäftsführung.
Zu S. 30. .
(1) Je nachdem die Generalversammlung neben den Vertretern des Arbeitgebers aus sämmtlichen stimm-
berechtigten Mitgliedern oder aus Vertretern derselben bestehen soll, ist die Fassung unter A oder B zu wählen.
Die Generalversammlung muß aus Vertretern bestehen, wenn die Kasse 500 oder mehr Mitglieder zählt.
Abgesehen von anderen Verhältnissen, welche auch bei geringerer Mitgliederzahl die Bildung der Generalversamm-
lung aus Vertretern rathsam machen können, empfiehlt sich dieselbe jedenfalls dann, wenn die Möglichkeit einer
Vermehrung der Kassenmitglieder auf 500 oder darüber vorliegt, damit eine für diesen Fall erforderliche Abänderung
des Kassenstatuts vermieden wird. ·
(2) Die Beschränkung der Generalversammlung auf männliche Kassenmitglieder ist unzulässig.