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Luch solle die deutsche Einfuhr in den Philippinen der gleichen Behandlung unterworfen bleiben,
wie diejenige der übrigen enropäischen Staaten.
Eure Excellenz haben ferner hervorzuheben die Geneigtheit gehabt, daß diese spanischerseits ge-
währten Vergünstigungen, insoweit die Halbinsel und die anliegenden Inseln in Betracht kommen, that-
sächlich jede differenzielle Behandlung der deutschen Waaren gegenüber den gleichartigen Erzeugnissen
anderer Länder, und insoweit es sich um Cuba, Puerto Rico und die Philippinen handelt, jede differenzielle
Behandlung der deutschen Waaren gegenüber den gleichartigen Erzeugnissen anderer europäischer
Länder ausschließen.
Erhaltenem Auftrag zufolge habe ich die Ehre, Eurer Excellenz zu erwidern, daß meine Regierung
zwar den spanischen Minimaltarif nicht als ein genügendes Aequivalent für den gegenwärtigen deutschen
Konventionaltarif anzusehen vermag. In Anbetracht jedoch der von seiten Eurer Excellenz in der ein-
gangs erwähnten Note ausgesprochenen Bereitwilligkeit der spanischen Regierung zu demnächsten Ver-
handlungen über den Abschluß eines definitiven Vertrags, für welchen spanischerseits entsprechende Kon-
zessionen unter dem spanischen Minimaltarif gewährt werden sollen, wird die Regierung Seiner Majestät
des Kaisers und Königs gegen die in der gedachten Note Eurer Excellenz angebotenen Gegenleistungen
die spanischen Erzeugnisse bei der Einfuhr in Deutschland vom 1. Juli d. J. ab nach dem zur Zeit be-
stehenden deutschen Vertragstarif behandeln. "
Da dieselbe indessen nach Lage der deutschen Gesetzgebung diese Vergünstigung der spanischen
Einfuhr nur bis zum 1. Dezember d. J. zuzugestehen in der Lage ist, kann sich das vereinbarte Pro-
visorium nur auf die Zeit bis zum 30. November d. J. erstrecken.
Die Kaiserliche Regierung giebt sich der Hoffnung hin, daß bis dahin eine Verständigung mit
der Regierung Seiner Katholischen Majestät über einen definitiven Vertrag erzielt sein wird, für den die
Genehmigung des Reichstags vorbehalten ist.
Ich benutze u. s. w.
Freiherr von Stumm.
Seiner Excellenz dem Königlich spanischen Staats-Minister Herrn Herzog von Tetuan 2c.
Die über die provisorische Regelung der Handelsbeziehungen zwischen dem Reiche und Rumänien
für die Zeit vom 4. Juli bis einschließlich 30. November d. J. zwischen den beiderseitigen Regierungen
erfolgte Verständigung ist durch eine am 1. Juli d. J. zu Bukarest von dem Kaiserlich deutschen Gesandten
und dem Königlich rumänischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnete Deklaration
beurkundet worden, welche folgenden Wortlaut hat:
(Uebersetzung.)
Deklaration.
Da die Kaiserlich deutsche und die Königlich rumänische Regierung, im Hinblick auf den Abschluß
eines definitiven Handelsvertrages, die Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern vorläufig zu regeln
wünschen, so haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig ermächtigt, Folgendes vereinbart:
Deutschland gewährt den rumänischen Bodenerzeugnissen, welche unter die folgenden Nummern
des deutschen Tarifs fallen, nämlich:
9) a. Weizen,
b. a. Roggen,
Hafer,
Buchweizen,
. andere nicht besonders genannte Getreidearten,
Gerste,
Raps und andere Oelfrüchte,
Mais,
Malz,
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