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Im Großherzogthum Baden.
Dem Nebenzollamt lI. zu Weil im Bezirk des Hauptsteueramts zu Lörrach sind folgende Be-
fugnisse beigelegt worden:
zur Ausfertigung von Versendungsscheinen 1 und ll über aus dortigen, nicht abgefundenen
Brennereien oder dortigen Privatlagern herstammenden Branntwein, zur Abfertigung von Branntwein
und Branntweinfabrikaten mit Ausfuhranmeldung, zur Ausfertigung und Erledigung von Branntwein-
Uebergangsscheinen, sowie zur Erledigung von Branntwein-Versendungsscheinen I und II. *-
· Die Steuer-Einnehmereien Heidelberg ll und Karlsruhe II im Bezirk der Hauptsteuerämter
zu Heidelberg bezw. Karlsruhe sind zur Abfertigung von mit Anspruch auf Steuervergütung auszu-
führendem Bier in Eisenbahnwagenladungen unter Bleiverschluß ermächtigt worden.
Im Herzogthum Sachsen-Meiningen.
Dem Steueramt in Wasungen ist die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Begleit-
scheinen 1I über unbearbeitete Tabackblätter ertheilt worden. «
Im Gebiet der freien Hansestadt Bremen.
Die Hauptzollämter zu Bremen und Bremerhaven sind zur Entgegennahme von Anmeldungen
zuckerhaltiger Fabrikate, für welche die Gewährung von Steuervergütung beansprucht wird, ermächtigt worden.
In Elsaß-Lothringen.
Dem Steueramt I. zu Bischweiler im Bezirk des Hauptsteueramts zu Hagenau und dem
Steueramt I. zu St. Avold im Bezirk des Hauptsteueramts zu Saargemünd ist die Befugniß zur Er-
ledigung von Begleitscheinen 1 über untersuchte Verschnittweine und dem Nebenzollamt I. zu Deutsch-
Avricourt im Bezirk des Hauptzollamts zu Saarburg die Befugniß zur Untersuchung der Verschnitt-
Weine und -Moste auf ihre Eigenschaft als solche ertheilt worden.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich preußische Steuer-Inspektor Krumbholz an
Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Ober-Revisors Raddünz den
Königlich preußischen Reichssteuerhebestellen in den hohenzollernschen Landen, dem Königlich württember-
gischen Hauptzollamt zu Friedrichshafen, den Großherzoglich badischen Hauptsteuerämtern zu Konstanz
und Singen, sowie in Bezug auf die Tabacksteuer und die Branntweinsteuer den in den Bezirken dieser
Hauptämter gelegenen, mit der Verwaltung der gedachten Abgaben betrauten Königlich württembergischen
Kameral-Aemtern und Umgelds-Kommissariaten bezw. Großherzoglich badischen Ober-Einnehmereien als
Stations-Kontrolör mit dem Wohnsitz in Konstanz vom 1. Juli d. J. ab beigeordnet worden.
Dem Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern, Geheimen Finanzrath Vierordt in Magdeburg ist
von der Großherzoglich badischen Regierung der Rang eines Geheimen Raths III. Klasse verliehen worden.
Berichtigung.
In den Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz, betreffend die Vergütung des Kakaozolles bei
der Ausfuhr von Kakaowaaren (Central-Blatt Nr. 27), sind im §. 4 Absatz 2 — S. 480 — am Schluß
die Worte „zu enthalten“ hinzuzufügen.