4. Zoll= und Steuer-Wesen.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich bayerische Zoll= Inspektor Winkelmeyer zu
Lindau an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich bayerischen Zoll-Inspektors Steppes
den Königlich preußischen Hauptzollämtern zu Kolberg, Rügenwalde, Stralsund, Swinemünde und Wol-
gast sowie den Königlich preußischen Hauptsteuerämtern zu Schivelbein, Stargard in Pommern, Stettin und
Stolp als Stations-Kontrolör mit dem Wohnsitz in Stettin vom 1. August d. Is. ab beigeordnet worden.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich preußische Stener-Inspektor Wiesing in
Memel an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Steuer-Inspektors Schmidt
dem Kaiserlichen Hauptzollamte zu Schirmeck sowie den Kaiserlichen Hauptsteuerämtern zu Hagenau, Saar-
gemünd und Straßburg i. Els. als Stations-Kontrolör mit dem Wohnsitz in Straßburg i. Els. vom
1. August d. J. ab beigeordnet worden. «
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 7. Juli d. J. beschlossen, daß in Worms gemischte Privat-
transitlager ahne amtlichen Mitverschluß von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren gestattet
werden dürfen.
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen.
Im Königreich Preußen.
Die Zuckersteuerstelle zu Wegeleben im Bezirk des Hauptsteueramts zu Halberstadt ist nach
Halberstadt verlegt worden. Die Zuckersteuerstelle fungirt als selbständige Zuckersteuerstelle III zu
Halberstadt und ist für die Zuckerfabrik in Wegeleben zuständig. .
Das Steueramt I. zu St. Vith im Bezirk des Hauptzollamts zu Malmedy ist in ein Steuer-
amt ll. umgewandelt worden.
Es ist ertheilt worden:
dem Hauptsteueramt zu Elberfeld die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen 1 über die
mit der Post eingehenden Zollstücke, sowie zur Abfertigung von Waaren der Nummern 41 45 und 41 d6
des Zolltarifs zu anderen als den höchsten Zollsätzen dieser Nummern,
den Hauptsteuerämtern zu Düren, Neuwied und Trier die Befugniß zur Untersuchung der
deklarirten Verschnitt-Weine und Moste auf ihre Eigenschaft als solche,
den Steuerämtern Andernach und St. Goar im Bezirk des Hauptsteueramts zu Coblenz,
Bonn im Bezirk des Hauptsteueramts für inländische Gegenstände zu Cöln, Königswinter im Bezirk
des Hauptsteueramts zu Neuwied, Neunkirchen und Saarlouis im Bezirk des Hauptsteueramts
zu Saarruden die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über untersuchte Verschnitt-Weine
und Moste, «
der Zuckersteuerstelle zu Schulau im Bezirk des Hauptzollamts zu Altona die Befugniß zur
Erledigung von Begleitscheinen 1 über leere Umschließungen, welche für die Zuckerraffinerie daselbst eingehen,
dem Steueramt I. zu Homburg vor der Höhe im Bezirk des Hauptsteueramts zu Biebrich die
Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen 1 über Waaren der Nummer 21a und b und der An-
merkung zu 21b des Zolltarifs,
dem Steueramt l. zu Coepenick im Bezirk des Hauptsteueramts zu Eberswalde die Befugniß
zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1 über die für den Färbereibesitzer W. Spindler
zu Spindlersfeld im Veredelungsverkehr abzufertigenden Waaren,
dem Hauptsteueramt zu Posen die Befugniß zur Abfertigung der sogenannten Plattstichgewebe
aus Baumwolle (Nr. 2 45 des Zolltarifs).