Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Formular 1. 
  
Uebersicht 
über die 
Mitglieder, die Krankheits= und Sterbefälle 2c. für das Jahr 
  
  
(Bei Kassen, welche nicht das ganze Jahr in Thätigkeit waren, für den Zeitraum vom bis ) 
Zahl der Mitgliedera) Im Laufe des Jahres:b) 
am männliche weibliche Erkrankungsfälle e) der männlichen Mitgliederr 
1. Januar (Jahresanfanggg í :, * - -weiblichen - 
1. Febraur 4 Krankheitstagec) der männlichen Mitglieder , 
1. März - - weiblichen - 
1. April Sterbefälled) der männlichen Mitglieder 
1. Mai .. - = weiblichen - 
1. Juni. ... . Für Kassen mit verschiedenen Gefahrenklassen 
EEEI (vergl. Note b auf der vorigen Seite): Die Mitglieder 
1. Auguaüt. vertheilen sich in dem Monat mit dem höchsten Stande 
1. September. (nach der nebenstehenden Angabe), nämlich im Monat 
1. Oktorrrer: auf die einzelnen Gefahrenklassen 
1. November. wie folgt: 
1. Dezembern I. Gefahrenklasse . 
31. Dezember (Jahresschluß) II. - Mitglieder, 
III. 
u. s. w. 
  
  
  
  
  
a) Es ist die Zahl derjenigen Mitglieder anzugeben, welche nach Ausweis des Mitgliederverzeichnisses zu den 
angegebenen Zeitpunkten vorhanden war. 
Bei der Gemeinde-Krankenversicherung genügt die Angabe der Mitgliederzahl am 1. Januar, 1. April, 
1. Juli, 1. Oktober und 31. Dezember. 
b) Als Erkrankungsfälle, Krankheitstage und Sterbefälle sind nur diejenigen der Mitglieder, nicht diejenigen von 
Angehörigen derselben zu verzeichnen. 
Tc) Als Erkrankungsfälle und Krankheitstage sind diejenigen zu zählen, für welche Krankengeld oder Verpflegungs- 
kosten an Krankenhäuser oder Ersatzleistungen an Dritte für gewährte Krankenunterstützungen gezahlt worden 
(Ziffer 3, 6, 8 unter „b Ausgaben“ des Formulars 1I). — Als Erkrankungsfälle sind nur die im Laufe des 
Jahres eingetretenen zu zählen; ältere, noch andauernde Erkrankungen kommen dabei nicht in Rechnung; als 
Krankheitstage dagegen sind zu zählen alle in das Jahr fallende, auch die aus vorlährigen Erkrankungsfällen 
herrührenden. Wenn ein Mitglied mehrmals erkrankt, wird jeder Erkrankungsfall besonders gezählt. Ein 
regelmäßig verlaufendes Wochenbett zählt nicht als Krankheit. 
d) Für die Gemeinde-Krankenversicherung fallen diese Angaben fort. 
 
	        
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