Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
  
Reichsamt des Innern. 
—.--—-—- —— 
Bu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
XX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 16. Dezember 1892. 51. 
Inhalt: 1. Konsulat-Wesen: Einziehung einer Konsular- — Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen 
2 reruntur Ertheilungen. abn * 658 der Zoll- und Steuerstellen 694 
.Kolonial-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von Civil- 5 echtt ärztli 
stands Akten im Schutzgebiet von Kamernn 693 4 Uilabirsiseeen: ermechtigung zur 3uuane ung erziltetr 
3. Zoll- und Steuer-Wesen: Abkommen über die weitere 
isori « · 5. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Herausgabe des Hand- 
provisorische Regelung der Handelsbeziehungen mit uiue D das Jahr 09 
Spanien; — desgl. mit Rumänien; — Vorschriften für buchs für das Deutsche Reich auf das Jahr 1893. 7 
die steuerfreie Verwendung von undenaturirtem Brannt- 6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
wein zu Heil-, wissenschaftlichen und gewerblichen Zwecken; Reichsgebtktttti 710 
  
  
1. Kon sulat-Wesen. 
Die Konsular-Agentur in Massa-Carrara ist zur Einziehung gelangt. 
  
Namens des Reichs ist das Exequatur ertheilt worden 
dem zum französischen General-Konsul mit dem Sitze in Leipzig ernannten Herrn Etienne Louis 
Emile Champy 
und 
dem zum Vize-Konsul bei dem rumänischen General-Konsulat in Berlin ernannten Herrn 
Jon Barbovescu. 
  
2. Kolonial-Wesen. 
Auf Grund des §F. 4 des Gesetzes vom 15. März 1888, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete, der Kaiserlichen Verordnung vom 21. April 1886 und des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 
1870 ist dem dem Kaiserlichen Gouvernement in Kamerun zur Dienstleistung überwiesenen Regierungs-Assessor 
von Alvensleben in Fällen der Abwesenheit oder Behinderung des Kaiserlichen Gouverneurs oder 
seines Vertreters für seine Person und die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit im Schutzgebiet von Kame- 
run die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen bezüglich aller Per- 
sonen, welche nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben 
zu beurkunden. 
  
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