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Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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Bu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.
XX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 16. Dezember 1892. 51.
Inhalt: 1. Konsulat-Wesen: Einziehung einer Konsular- — Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen
2 reruntur Ertheilungen. abn * 658 der Zoll- und Steuerstellen 694
.Kolonial-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von Civil- 5 echtt ärztli
stands Akten im Schutzgebiet von Kamernn 693 4 Uilabirsiseeen: ermechtigung zur 3uuane ung erziltetr
3. Zoll- und Steuer-Wesen: Abkommen über die weitere
isori « · 5. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Herausgabe des Hand-
provisorische Regelung der Handelsbeziehungen mit uiue D das Jahr 09
Spanien; — desgl. mit Rumänien; — Vorschriften für buchs für das Deutsche Reich auf das Jahr 1893. 7
die steuerfreie Verwendung von undenaturirtem Brannt- 6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
wein zu Heil-, wissenschaftlichen und gewerblichen Zwecken; Reichsgebtktttti 710
1. Kon sulat-Wesen.
Die Konsular-Agentur in Massa-Carrara ist zur Einziehung gelangt.
Namens des Reichs ist das Exequatur ertheilt worden
dem zum französischen General-Konsul mit dem Sitze in Leipzig ernannten Herrn Etienne Louis
Emile Champy
und
dem zum Vize-Konsul bei dem rumänischen General-Konsulat in Berlin ernannten Herrn
Jon Barbovescu.
2. Kolonial-Wesen.
Auf Grund des §F. 4 des Gesetzes vom 15. März 1888, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen
Schutzgebiete, der Kaiserlichen Verordnung vom 21. April 1886 und des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai
1870 ist dem dem Kaiserlichen Gouvernement in Kamerun zur Dienstleistung überwiesenen Regierungs-Assessor
von Alvensleben in Fällen der Abwesenheit oder Behinderung des Kaiserlichen Gouverneurs oder
seines Vertreters für seine Person und die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit im Schutzgebiet von Kame-
run die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen bezüglich aller Per-
sonen, welche nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben
zu beurkunden.
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