Full text : Formularbuch zum Deutschen Grundbuchrechte für Richter, Notare, Gerichtsschreiber und Grundbuchführer unter besonderer Berücksichtigung der im Königreich Sachsen geltenden Bestimmungen.

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2.  auf  diesem  Blatte  eine  Dienstbarkeit')  unter  Bezugnahme
auf  die  Eintragungsbewilligung)  und  unter  Angabe  des
Wertersatzes?)  einzutragen.  10)

Wir  verzichten  auf  Eintragsbekanntmachung.

Das  Protokoll  wird  vorgelesen,  genehmigt  und  eigenhändig  wie
folgt  mitunterschrieben:
Max  Näther,
Moritz  Nacke,
August  König,
August  Hofmann,
Richard  Hermann  Hempel,
Heinrich  Beyer.

Abgeschlossen  ½11  Uhr  Vormittag.
Dr.  Schulze.

7)  Handelt  es  sich  um  eine  schon  vor  dem  1.  Januar  1900  entstandene
Grunddienstbarkeit,  so  ist  dies  im  Eintrage  zu  erwähnen.  8  59  A##G90.,
vgl.  auch  Sächs.  VO.,  die  vor  dem  1.  Januar  1900  zur  Entstehung  gelangten
Grunddienstbarkeiten  betr.  v.  20.  Oktober  1900  (IM  l.  S.  100  und  Gesch.-O.
5  504).

8)  Zur  näheren  Bezeichnung  des  Inhalts  der  Dienstbarkeit  kann  auf  die
Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen  werden,  so  daß  die  Eintragung  selbst
nur  die  Art  der  Dienstbarkeit,  den  Berechtigten  und  die  Bezugnahme  auf  die
Eintragungsbewilligung  zu  enthalten  braucht.  §  874  BGB.

9)  §  882  Satz  2  BGB.

10)  Die  Dienstbarkeit  ist  auf  dem  Grundbuchblatte  des  belasteten  Grundstücks
  in  die  III.  Abteilung  einzutragen.  §  58  Z.  2  A#GBO.  Auf  Antrag
ist  sie  auch  auf  dem  Grundbuchblatte  des  herrschenden  Grundstücks  (in  Abt.  1)
zu  verlautbaren.  8  8  Satz  1  GBO.  Doch  ist  lediglich  die  Eintragung  auf
dem  Blatte  des  dienenden  Grundstücks  für  die  Entstehung  der  Dienstbarkeit
wesentlich.