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85. Am Schlusse des Artikels „Pfeffergurken“ ist folgender Hinweis aufzunehmen:
„S. dagegen Küchengewächse.“
86. Im zweiten Absatze des Artikels „Pflanzen“ ist hinter „inbegriffen“ ein Komma und die Worte:
„auch Theile von solchen“ einzuschalten.
87. Im Artikel „Pisangs“ ist statt auf „Südfrüchte“ auf „Obst“ zu verweisen.
88. Im ein und zwanzigsten Absatze des Artikels „Platten“ treten an die Stelle des Abschnitts 1a 2
folgende Bestimmungen:
„2. in anderer Weise als blos durch grobes Bemalen mehrfarbig gemachte, nicht glasirt
[860] Nr. 38 e2 16 M.
durch Zusammenpressen verschiedenfarbiger Thonmassen mit Mustern versehene
vertragsmässig br. 3 M
3. glasirte:
a) einfarbig oder weiß, auch engobirt (mit thonigem Ueberzug [Beguß] versehen), polirt,
lackirt [859] Nr. 38e 1 10 M
vertragsmässig 8 M
b) zwei- oder mehrfarbig, gerändert, bedruckt, bemalt (mit Farbe oder Lüster), vergoldet,
versilbert oder verplatin [860] Nr. 38 e 2 16 M
89. Im Artikel „Plattirte Waaren“ ist der Hinweis wie folgt zu fassen:
„S. auch Kupfer (Platten und Draht) und Kurze Waaren.“
90. Am Schlusse des Artikels „Rahm“ ist folgender Hinweis aufzunehmen:
„S. auch Milch.“
91. Im Artikel „Röhren“ ist der Anmerkung 1 am Schlusse hinzuzufügen:
„Der Behandlung nach Nr. 6e 1a unterliegen rohe Röhren (einschließlich der Röhrenverbindungsstücke und der
Faconstücke) aus Eisenguß auch dann, wenn sie mit einem rauhen Theeranstrich oder Theerüberzug versehen
und an einzelnen Stellen abgefeilt sind. “
92. Dem Artikel „Schnüre“ ist vom dritten Absatze an folgende Fassung zu geben:
„— aus Haaren s. Haare.
— aus vegetabilischen oder animalischen Spinnstoffen:
1. gewebte, geflochtene, geklöppelte, guipirte, sowie zusammengedrehte (zusammengezwirnte),
sofern die letzteren einen Kern (eine Seele) aus Gespinnstfäden, Rohr, Stahl 2c. haben
oder aus plattirten (mit anderem Spinnmaterial umsponnenen) Biesen hergestellt sind,
wie Posamentierwaren.
2. andere:
a) aus Baumwollengarn [36a] Nr. 2c 4 48 M
b) aus Leinengarn s. Seilerwaaren.
c) aus Seide oder Halbseide s. die Anmerkung 6 zu Seide und Floretseide.
d) aus Wollengarn [900] Nr. 41c 3d 24 M
Anmerkung. Die unter die vorstehende Ziffer 2 fallenden Schnüre aus Leinengarn unterscheiden
sich von Leinenzwirn dadurch, daß sie durch Zusammendrehen (Zusammenzwirnen, Abschnüren)
mehrerer Stränge (Litzen, Biesen, hergestellt sind, von denen jeder wiederum aus mehreren zu-
sammengezwirnten Fäden oder Gespinnsten aus Elementarfaserbündeln besteht, während als
Leinenzwirn nur in einer Operation zusammengezwirnte leinene Gespinnste zu behandeln sind.
Leinene Schnüre der vorbezeichneten Art, welche lediglich der besseren Haltbarkeit wegen
mit Draht durchzogen sind, wie z. B. Plombageschnüre, werden wie ohne diese Verbindung
behandelt."
93. Im Artikel „Seide und Floretseide“ erhalten die Ziffern 3 und 6 folgende Fassung:
„3. Abfälle von Seide und Seidenwatte einschließlich der Zupfseide; nicht gekämmte Abfälle von
gefärbter Seide [772] Nr. 30a frei.
S. auch Abfälle.
6. Floretseide, gekämmte oder gesponnene, gefärbt; gekämmte Abfälle von gefärbter Seide
(Peignées); gefärbter Zwirn aus Floretseide [775] Nr. 30c 36 M.
gekämmte Abfälle von gefärbter Seide (Peignées) vertragsmässig frei“.