Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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109. Der Artikel „Ueberfangglas“ erhält folgende Fassung: 
„Ueberfangglas (Glas, welches durch Eintauchen in farbige oder alabasterähnliche Glas- 
masse überfangen [plattirt] worden ist) s. gefärbtes beziehungsweise farbiges Glas.“ 
110. Hinter dem Artikel „Vorgespinnst“ ist folgender Hinweis einzufügen: 
„S. auch die Anmerkung 5 zu Wollengarn.“. 
111. Im ersten Absatze des Artikels „Weberlitzen“ ist die statistische Nummer „[36]“ abzuändern 
in „[36a] “. 
112. Im Artikel „Wein“ sind der Ziffer 1, in welcher die statistische Nummer „[611]“ in „[611a]“ ab- 
zuändern ist, am Schlusse folgende Bestimmungen anzufügen: 
„vertragsmässig 20 M 
—, rother Wein, zum Verschneiden unter Kontrole, vertragsmassig [611b] Nr. 25 e 1 10 M 
‚Wein zur Cognacbereitung unter Kontrole, vertragsmässig [611c] Nr. 25 e 1 10 M 
Anmerkung. Als Verschnittweine sind nur solche rothe Naturweine zuzulassen, welche mindestens 
12 Jeumenproente Alkohol, sowie im Liter bei 100° C. mindestens 28 g trockenen Extrakt 
enthalten. 
Als Verschnitt ist es zu erachten, wenn der zu verschneidende weisse Wein mit Wein von 
der vorstehend bezeichneten Beschaffenheit in einer Menge von nicht mehr als 60 Prozent und 
der zu verschneidende rothe Wein mit solchem Wein in einer Menge von nicht mebr als 
33 ½ Prozent des ganzen Gemisches versetzt wird.“ 
113. Im Artikel „Weinbeeren“ erhält die Ziffer 1 folgende Fassung: 
„1. frische: 
a) zum Tafelgenuß (Tafeltrauben) [340] Nr. 9b 15 M 
vertragsmässig   br. 4 M. 
mit der Post eingehende Sendungen von 5 kg. Bruttogewicht und weniger ver- 
tragsmässig   frei 
b) anderer [341] Nr. 9h 15 M 
vertragsmassig  10 M. 
sofern sie die in der Anmerkung b angegebenen Eigenschaften besitzen, 
vertragsmässig br. 4 M 
Anmerkungen zu 1. 
a) Als Tafeltrauben (u. s. w. wie bisher). 
b) In Fässern oder Kesselwagen eingestampfte Weinbeeren (Trauben der Weinlese) werden ohne 
Rücksicht (u. s. w. wie bisher)“. 
114. Im Artikel „Wollengarn“ ist am Schlusse der Anmerkung 3 hinzuzufügen: 
„Einfaches Grisaillegarn (Garn aus Kunstwolle, welches, obwohl es einem Entfärbungsprozess unterworfen wird, 
in der Regel einen schmutzigbraunen Farbenton hat) wird beim Eingange aus Vertragsstaaten nicht als gefärbt, 
sondern als roh bebandelt." 
115. Demselben Artikel ist am Schlusse folgende Bestimmung als Anmerkung 5 hinzuzufügen: 
„5. Eine Beimischung von Baumwolle im Höchstbetrage von 2 Prozent bleibt bei der Tarilirung der aus Vertrags- 
staaten eingehenden Wollengarne der Nr. 4lc 3 ausser Betracht.“ 
116. Im Artikel „Zähne“ erhält der vierte Absatz folgende Fassung: 
, dergleichen aus Email wie Glaswaaren.“ 
117. In dem Artikel „Zeug- 2c. Waaren“ ist bei Ziffer 1 m der vertragsmäßige Zollsatz für Stickereien 
von 300 M in 275 M abzuändern. 
118. In demselben Artikel ist unter Nr. 4f hinter „Bänder mit offenen Geweben“ einzuschalten: 
„(ausser Verbindung mit Metallfäden)“ 
119. Der die offenen Gewebe betreffende Zusatz zu der Anmerkung c zu 4 in demselben Artikel erhält 
folgende Fassung: 
„Unter offenen Geweben  sind solche verstanden, in denen sowohl die Entfernung von einem Kettfaden zum 
anderen als von einem Schussfaden zum anderen grösser ist, als die Dicke des Fadens selbst, beziebungsweise 
bei Verschiedenheit der Fäden grösser als die Dicke des schwächeren der für jeden Zwischenraum in Betracht 
kommenden beiden Fäden.“ 
120. Die Anmerkung d zu 4 bei demselben Artikel enthält folgenden Zusatz: 
„Diese Vorschrift gilt auch für die aus Vertragsstaaten eingebenden Stickereien mit der Massgabe, dass nur 
die vertragsmässig ermässigten Zollsätze in Berechnung kommen.“
	        
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