666 Lasareth-Gohülfen.
wärter, Koch- und Waschfrauen, welche von ihnen mit den erforderlichen
Dienstobliegenheiten bekannt zu machen sind. Sie führen die Aufsicht
über die kleineren Oekonomie- und Polizei-Angelegenheiten im Lazareth-Haushalte,
namentlich über die Lagerung, Pflege, Wartung und Beköstigung
der Kranken, über die Reinigung, Heizung, Lüftung und Erleuchtung der
Krankenzimmer, über die Besorgung der Küchengeschäfte, die Zubereitung
und Vertheilung der Speisen und Getränke, über die Reinigung und Ausbesserung
der Wäsche und der Kleidungsstücke, und haben sich allen
anderen dienstlichen, ihnen vom Feldlazareth- Inspektor in obigen Beziehungen
ertheilten Aufträgen zu unterziehen und des Letzteren Befehle
pünktlich auszuführen. Weiter haben sie die Nachtwachen und die Befolgung
der für die Kranken und Verwundeten vorgeschriebenen Verhaltungsbefehle
zu kontroliren, Fremden, die ohne Vorwissen und Genehmigung
des Arztes etc. in das Lazareth kommen, den Eintritt in dasselbe zu
untersagen, dafür zu sorgen, dass das Eigenthum der Kranken, Verwundeten
und Todten nicht entwendet und die Todten nicht nackt ausgezogen werden.
Ferner haben die Revieraufseher die vorkommenden Transporte von Kranken
und Verwundeten von einem Feldlazareth zum andern zu begleiten und
jeden Abend zwischen 5 und 6 Uhr einen schriftlichen Kranken-Rapport
dem Feldlazareth-Sekretär im Receptions- Bureau abzugeben. Die etwa
in das Aufnahme-Bureau kommandirten Revieraufseher sind für die Dauer
dieser Dienstleistungen den militärischen Mitgliedern der betreffenden
Lazareth- Kommissionen resp. Abtheilungs- Verwaltungen untergeordnet.
Diesen haben sie zu gehorchen und die ihnen übertragenen Arbeiten sorgfältigst
auszuführen. Zu dem Ende müssen sie sich mit der Instruktion
wegen Anfertigung und Auslieferung der Todtenscheine etc., sowie mit den
Erläuterungen, die Führung etc. der Listen und Rapporte betreffend, gehöng
vertraut machen. — Das Nähere besagt die Dienstanweisung für
die Revieraufseher, deren Uniform aus: blautuchenem Waffenrock mit
kornblumenblauem Verstoss am Rock, am Kragen von dunkelblauem Tuch
und den dunkelblauen, offenen Aufschlägen und mit einer Reihe Knöpfe;
Degen mit Portepee von Gold und dunkelblauer Seide, Unterkleidern,
Mantel, Helm und Dienstmütze, wie sie von den Feldapothekern getragen
werden, besteht.
An Kompetenzen empfängt jeder Revieraufseher 15 Thlr. Mobilmachungsgeld;
monatlich 15 Thlr. Gehalt, 1 Portion.
Wird ein Revieraufseher nach erfolgter Demobilmachung zur Regelung
von Geschäften noch im Dienste zurückbehalten, so erhält er pro Tag
1 Thir. Tagegeld.
Betrefls des Gehaltsabzuges während eines Urlaubs vom Feldlazareth
aus gilt das bei den Pharmaceuten Angegebene.
Ueber die Unterstützung der Familien im Kriege.
Ueber die, den Familien der Lazareth-Gehülfen und Revier-Aufseher
etwa zustehende Unterstützung während des Kriegszustandes siehe die,
diesen Punkt betreffenden Vorschriften im allgemeinen Theil.
Zusatz. Vorstehendes gilt ausschliesslich für die Lazarathgehülfen
der Landarmee; über das Personal der Lazarethgehülfen bei der Marine
sind unter dem 1. September 1859 besondere Bestimmungen erlassen, die
den mitgetheilten analog sind und hier nicht weiter angeführt werden sollen.
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