29.
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Bei Nr. 743 ist in Spalte 4 in der ersten Zeile hinter „Steinpappe“ einzufügen:
„und aus Vertragsstaaten eingehende nachgeahmte Lederpappe."
Bei Nr. 762 ist in Zeile 6 der Spalte 4 vor „Pelz“ einzuschalten:
„Federn oder“
und in Zeile 9 dieser Spalte das Wort „Federmuffen“ zu streichen.
Bei Nr. 772 sind in Spalte 4 die Worte „von gefärbter Seide und von Seidenwatte“ zu ersetzen durch:
„von Seidenwatte; auch Abfälle von gefärbter Seide, nicht gekämmt.“
Bei Nr. 775 ist in Spalte 4 aufzunehmen:
„Hierher gehören auch gekämmte Abfälle von gefärbter Seide (Peignées).“
Bei Nr. 780 erhalten die Spalten 2 und 4 folgende Fassung:
Spalte 2: „Spitzen und Blonden, ganz oder theilweise aus Seide, in Verbindung mit Metallfäden.“
Spalte 4: „Hierher gehören auch gemusterter Tüll, ganz oder theilweise aus Seide, auch in Ver-
bindung mit Metallfäden.“
Bei Nr. 784 sind in Spalte 2 die Worte „Tüll, ganz oder theilweise aus Seide, auch mit Metall-
fäden, ungemusterter, bestickt" zu streichen.
Die Bemerkung in Spalte 4 erhält folgende Fassung:
„Stickereien auf seidenen oder halbseidenen Grundstoffen, welche einem Zollsatze von mehr
als 600 M für 100 kg unterliegen, sind unter den Nummern für die betreffenden Grund-
stoffe anzuschreiben; bei den aus Vertragsstaaten eingehenden Stickereien werden nur die
vertragsmäßig ermäßigten Sätze in Betracht gezogen.“
Bei Nr. 843 ist in Spalte 2 hinter „frische“ einzuschalten:
„in Gefäßen jeder Art (auch in hermetisch verschlossenen);“
In Spalte 4 ist folgender Satz an die Spitze der Bemerkung zu setzen:
„Hierunter fällt frische Milch auch dann, wenn sie sterilisirt (aber nicht kondensirt, ohne jeden
Zusatz und in flüssigem Zustande) ist.“
Bei Nr. 891/900 erhält die Bemerkung in Spalte 4 hinter dem ersten Satze folgenden Zusatz:
„Eine Beimischung von Baumwolle im Höchstbetrage von 2 Prozent bleibt bei aus Vertrags-
staaten eingehenden Garnen der Nummern 896 bis 900 außer Betracht.“
III. Verzeichniß der Massengüter,
auf welche die Bestimmung im §. 11 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1879, betreffend die
Statistik des Waarenverkehrs, Anwendung findet.
Die Nr. 352 erhält folgende Fassung:
„Obst mit Ausschluß der Weinbeeren und der Südfrüchte, frisches."
Bestimmungen
über die Kontrole des zum niederen Zollsatz auf Cognac zu verarbeitenden Weins.
1. Wer ausländischen Wein zum ermäßigten Zollsatz von 10 M für 100 kg auf Cognac
zu verarbeiten beabsichtigt, hat um die Bewilligung eines Theilungslagers unter amtlichem Mitverschluß
(§. 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Weinlager-Regulativs) für Faßweine einzukommen.
2. Das beantragte Wein-Theilungslager kann auch an Orten bewilligt werden, welche nicht der
Sitz einer Zoll= oder Steuerstelle sind (§. 2 Abs. 1 des Privatlager-Regulativs). Von dem im §. 2
Abs. 2 des Weinlager-Regulativs vorgeschriebenen Erforderniß eines regelmäßigen Lagerbestandes u. s. w.
darf Abstand genommen werden.