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zugleich den Anlaß, um Seiner Durchlaucht dem Prinzen Heinrich VII. Reuß die Versicherung seiner
ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.
Roth.
Seiner Durchlaucht
dem Prinzen Heinrich VII. Reuß, außerordentlichem und
bevollmächtigtem Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser
von Oesterreich, König von Böhmen 2c. und Apostolischem
König von Ungarn, Generaladjutant Seiner Majestät des
Deutschen Kaisers, General der Kavallerie 2c.
Wien, den 10. Dezember 1891.
Der Unterzeichnete, Generaladjutant Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, Königs von
Preußen, und General der Kavallerie, Prinz Heinrich VII. Reuß, außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen 2c. und Apostolischem
König von Ungarn, beehrt sich, dem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, Herrn Dr. Roth, in Erwiderung der gefälligen Note vom heutigen
Tage ganz ergebenst mitzutheilen, daß auch nach der Auffassung der Kaiserlich deutschen Regierung bei
den Verhandlungen, welche zum Abschluß des Handels= und Zollvertrages zwischen Deutschland und der
Schweis vom 10. Dezember 1891 geführt haben, Einverständniß über die folgenden beiden Punkte erzielt
worden ist:
1. Die am 27. August 1869 zu Karlsruhe vereinbarten „Bestimmungen zur Ausführung des
Artikels 5 des zwischen der Schweiz und dem deutschen Zoll= und Handelsverein unterm 13. Mai 1869
abgeschlossenen Zoll= und Handelsvertrages zu Nr. 2 bis 7 und der Verabredung VB des dazuge-
hörigen Schlußprotokolls“ bleiben auch fernerhin in Wirksamkeit, soweit nicht die Bestimmungen des
Handels= und Zollvertrages vom heutigen Tage entgegenstehen.
2. Die Kaiserliche Regierung ist, gleich dem Schweizerischen Bundesrath, geneigt, auch fernerhin
nach Maßgabe des F§. 19 des vorstehend erwähnten Karlsruher Protokolls die Theilung der im Ver-
edelungsverkehr zum Färben oder Bedrucken versandten Gewebe an der betreffenden Arbeitsstelle zuzu-
lassen, sofern durch Verständigung der beiderseitigen Direktivbehörden hierfür ein Verfahren festgestellt
wirden rean welches mit Rücksicht auf die Identitätskontrole völlig ausreichende Garantien zu bieten
im stande ist.
Gleichzeitig wird die Zusicherung ertheilt, daß Verhandlungen zum Zwecke der Feststellung eines
solchen Kontrolverfahrens alsbald eingeleitet werden sollen.
Jedem Theile soll indessen das Recht gewahrt bleiben, von den eventuell getroffenen Festsetzungen
einseitig zurückzutreten, sobald die vereinbarten Kontrolen in der Praxis als zureichend sich nicht
erweisen sollten.
Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlaß zur erneuten Versicherung seiner ausgezeichneten
Hochachtung.
H. VII. P. Reuß.
An
Herrn Dr. Roth, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Miinister der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Hochwohlgeboren.