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b) Der letzte Absatz erhält folgende Fassung:
Wenn der Reichskanzler das Anlaufen noch anderer als der im Artikel 1 benannten
Häfen anordnet, so soll, wenn die dadurch entstehende Verlängerung oder Verkürzung des
Kurses (die Hin= und Rückreise zusammengenommen) gegenüber dem gemäß dem Nachtrags-
vertrage gültigen Fahrplan nicht mehr als 250 Seemeilen beträgt, eine Aenderung in der
Höhe der Vergütung nicht eintreten. Ergiebt sich dagegen aus Kursänderungen der be-
zeichneten Art eine Verlängerung oder Verkürzung des Kurses (die Hin= und Rückreise zusammen-
genommen) um mehr als 250 Seemeilen gegenüber dem gemäß dem Nachtragsvertage gültigen
Fahrplan, so wird für jede im Vergleich zu letzterem mehr oder weniger zurückzulegende See-
meile die Vergütung um den Betrag von 5,55 Mark erhöht beziehungsweise gekürzt.
Urkundlich ist gegenwärtiger Nachtragsvertrag. zweifach gleichlautend ausgefertigt und von beiden
Theilen unterschrieben und untersiegelt worden.
So geschehen
Berlin, den 15. Mai 1893. Bremen, den zehnten Mai Eintausend achthundert
Der Reichskanzler. dreiundneunzig.
(L. S.) Graf v. Caprivi. Norddeutscher Lloyd.
(L. S.) Marquardt. Wiegand.
Bestimmungen
über die Prüfung und, Beglaubigung von Schraubengewinden.
Die zweite (technische) Abtheilung der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt übernimmt die Prüfung
und Beglaubigung von Schraubengewinden nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
8. 1.
Die Prüfung hat den Zweck, die Größe des Durchmessers, der Steighöhe und der Gewindeform
von Schrauben oder Gewindebohrern zu ermitteln. Bezieht sich dieselbe auf Musterspindeln oder Mutter-
gewinde, welche das in der Anlage beschriebene Normalgewinde für Befestigungsschrauben nach metrischem
Maaßsystem darstellen, so kann sie mit einer Beglaubigung verbunden werden.
8. 2.
Musterspindeln für Normalgewinde nach metrischem Maaßsystem, welche zur Beglaubigung ein-
gereicht werden, sollen folgenden Bedingungen entsprechen:
1. Die Spindel soll aus gutem Gußstahl hergestellt, jedoch nicht gehärtet sein. Sie besteht aus
einem das Gewinde darstellenden Theil (Bolzen) und einem gewindefreien Theil (Stiel). Bolzen
und Stiel müssen aus einem Stück gearbeitet sein.
2. Der Stiel soll im Allgemeinen cylindrische Form und einen Durchmesser besitzen, der dem
äußeren Durchmesser des Bolzens etwa gleichkommt, mindestens aber 3 mm beträgt. Die
Länge des Stieles soll das 1½ fache seines Durchmessers um mindestens 15 mm überschreiten.
Seine Oberfläche braucht nicht glatt zu sein, sondern kann geriffelt, genarbt u. s. w. sein.
3. Die Anzahl der auf dem Bolzen befindlichen, voll ausgebildeten Gewindegänge soll mindestens
gleich derjenigen Zahl sein, welche man erhält, wenn man die Hälfte der den Durchmesser in
Millimetern ausdrückenden Zahl von 20 abzieht.
4. Das Gewinde soll, sofern der Durchmesser des Bolzens nicht geringer ist als der des Stieles,
von diesem durch eine Hinterdrehung getrennt sein.
5. Soll die Beglaubigung gleichzeitig auf ein zu dem Bolzen gehöriges Muttergewinde erstreckt
werden, so muß die Spindel noch einen chlindrischen Fortsatz von glatter Oberfläche besitzen,
dessen Durchmesser gleich dem des Kernes ist und dessen Länge die Höhe der Mutter um
mindestens 1 mm übertrifft. Dieser Fortsatz kann sowohl die Verlängerung des Gewindes
bilden, als auch am abgewandten Ende des Stieles sitzen; er muß in jedem Falle mit dem
übrigen Körper aus einem Stück gearbeitet sein.