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5. Der Bedarf an Ersatzreservisten (5. 13,1) wird durch die Generalkommandos berechnet und auf ddie
einelnen. Brigadebezirke nach Anhalt der für die Ersatzreserve brauchbaren Militärpflichtigen
vertheilt. - .
§.55.
Brigade-Ersatzvertheilung.
1. Nach Empfang der Korps-Ersatzvertheilung entwerfen die Brigadekommandeure eine vorläufige Brigade-
Ersatzvertheilung auf die einzelnen Aushebungsbezirke, welche ihnen als Anhalt für die durch sie zu
bewirkende Rekrutenaushebung, insbesondere für die Auswahl der Militärpflichtigen nach Waffen-
gattungen, dient.
2. Für die Aufstellung dieser vorläufigen Ersatzvertheilung ist hinsichtlich der Landbevölkerung die Zahl
der im laufenden Jahre in jedem Aushebungsbezirk in den Vorstellungslisten E enthaltenen Militär-
pflichtigen,) hinsichtlich der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung die Zahl der in den Vor-
stellungslisten F enthaltenen Militärpflichtigen maßgebend.
3. Ist ein Aushebungsbezirk nicht im Stande, die ihm durch die vorläufige Brigade-Ersatzvertheilung
auferlegte Rekrutenzahl aufzubringen, so werden die anderen Aushebungsbezirke desselben Brigade-
bezirks im Verhältniß der in denselben vorhandenen Ueberzähligen herangezogen.
4. Die endgültige Brigade-Ersatzvertheilung wird nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts im gesammten
Brigadebezirk nach dem Verhältniß der in den einzelnen Aushebungsbezirken vorhandenen, zur Ein-
stellung in den aktiven Dienst verfügbaren tauglichen Militärpflichtigen festgestellt.
5. Die Brigadekommandeure entwerfen als Grundlage für die Auswahl der im Brigadebezirk, nach
Berücksichtigung der gemäß §. 40, am 1. Februar des laufenden Kalenderjahres als überzählig
zur Ersatzreserve überwiesenen Personen noch aufzubringenden Ersatzreservisten eine vorläufige Ver-
theilung nach Maßgabe der im laufenden Jahre in jedem Aushebungsbezirk in den Vorstellungs-
listen D enthaltenen Militärpflichtigen. Der Bedarf muß — wenn erforderlich unter Heranziehung
einzelner Aushebungsbezirke zur Deckung des Ausfalls in anderen — im Brigadebezirk endgültig
aufgebracht werden.
S. 58.
In Ziffer 4 fällt der zweite Absatz fort.
Im dritten Absatz lautet das Citat am Schluß „(§. 52,2)“. #
In dem Muster 9 fällt die Spalte „Bundesstaaten“ fort; hinter der Spalte „Heizer“ wird eine
neue Spalte „Segelmacher“ eingeschoben. «
In dem Muster 10 fallen die Spalten „Bundesstaaten“ und „Außerdem“, sowie die An-
merkungen 2 und 4 fort. Die Anmerkung 3 wird Anmerkung 2.
In Ziffer 5 erhält der zweite Absatz folgende Fassung:
„Nachdem diese Nachweisungen für die Ersatzbezirke zusammengestellt sind, werden sie
bis zum 15. April an das Königlich preußische Kriegsministerium eingereicht."
S. 60.
In Ziffer 1 tritt an den Schluß des ersten Satzes die Bemerkung:
„(siehe auch S. 68,3)“.
S. 68.
In Ziffer 3 tritt hinter den dritten Absatz als neuer Absatz hinzu:
„Der Brigadekommandeur meldet nach näherer Anordnung des Generalkommandos an
dieses summarisch die Zahl der in den unterstellten Aushebungsbezirken vorhandenen taug-
lichen Militärpflichtigen, ausschließlich derjenigen, welche in Berücksichtigung bürgerlicher
Verhältnisse zurückgestellt bezw. zu befreien sind und ausschließlich der zu einer kürzeren Ein-
übung mit den Waffen zugelassenen Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts,
*) In Württemberg durch das Königlich württembergische Kriegsministerium bezw. den Ober-Rekrutirungsrath;
im Großherzogthum Hessen durch die Großherzoglich hessische (25.) Division.
**) Die zu einer kürzeren Einübung mit den Waffen zugelassenen Volksschullehrer und Kandidaten des Volks-
schulamts werden nicht angerechnet. Gleiches gilt für Ziffer 4. -