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im formellen Sinne auch ein Gesetz im materiellen Sinne
sei und es ist hierüber eine grosse Litteratur entstanden. *)
Es würde zu weit führen, hier des Näheren auf die
Kontroverse einzugehen; nur einiges sei angeführt.
Ein formeller Weg der Gesetzgebung ist erst entstanden
mit dem Auftauchen des konstitutionellen Staates.
Allerdings war man in erster Linie bestrebt, der Volksvertretung
Teilnahme zu verschaffen an der Rechtssetzung.
Aber wie man einerseits die Volksvertretung
gerade in den ältesten Verfassungen nicht Teil nehmen
liess an allen Akten der Gesetzgebung **) so verstattete
man ihr andererseits vielfach Anteil an Akten der Verwaltung.
***) Des ferneren musste man mit der Ein-*)
Die Litteratur ist aufgeführt bei Laband a.a.O. I S. 488.
**) Vgl, z. B. die bayer. Verfassung vom 26. Mai 1818
Tit. VII § 2:
„Ohne den Beirat und die Zustimmung der Stände des
Königreichs kann kein allgemeines neues Gesetz, welches die
Freiheit der Personen oder das Eigentum der Staatsangehörigen
betrifft, erlassen, noch ein bestehendes abgeändert,
authentisch erläutert oder aufgehoben werden.“
Seydel Bayerisches Staatsrecht 2. Aufl. Bd. II S. 322 f. ist
allerdings der Ansicht, dass unter diese Bestimmung jedes materielle
Gesetz falle; allein er bezieht die Worte „der Staatsangehörigen“
nur auf „das Eigentum“, nicht auf die vorhergehenden Worte „die
Freiheit der Personen“; die Bestimmung wollte nur die physische
Freiheit treffen; es ist zu bedenken, dass die physische Freiheit
damals noch ein neuer Gedanke war, dass die Leibeigenschaft z. B, in
Preussen kaum ein Jahrzehnt vorher aufgehoben worden war. Trifft
aber der zit. § 2 nur das Vermögen und die physische Freiheit der
Unterthanen, so ist ein grosser Teil der Rechtssetzung dem Verordnungsrechte
verblieben.
***) Vgl. die zit. bayr. Verfassung Titel VII § 11:
„Die gesamte Staatsschuld wird unter die Gewährleistung
der Stände gestellt.
„Zu jeder neuen Staatsschuld, wodurch die zur Zeit bestehende
Schuldenmasse im Kapitalbetrage oder der jährlichen
Verzinsung vergrössert wird, ist die Zustimmung der Stände
des Reichs erforderlich.“
Ferner § 17:
„Die Stände haben das Recht der Zustimmung zur Veräusserung
oder Verwendung allgemeiner Stiftungen in ihrer
Substanz für andere als ihre ursprünglichen Zwecke.“
Ferner § 18 und verschiedene andere Bestimmungen der zit.
Verfassung.