Klagerecht auf Anerkennung der Kirchenbaulast. 207
zu solchen Anzeigen es eine notorische und leicht
nachweisbare Sache sein müßte, bei welchem Amte
diese Anzeige bei Meidung des in der Fallitenord-
nung augedeuteten Präjudizes nun zu geschehen habe,
wenn diese Anordnung in ihrer Wirksamkeit noch be-
stünde, wofür die Revidenten nicht das Mindeste
anzuführen wußten.
O##rk. v. 29. April 1862 RNr. 77 %
5.
Aktivlegitimation zur Klage auf Anerkennung der primären
Kirchenbaulast.
Eine Gutsherrschaft erhob in der Absicht, die
ihr obliegende, sekun däre Zehentbaupflicht seinerzeit
hienach abzulösen, Klage gegen den k. Fiskus auf
Anerkemmung der primären Baupflicht bezüglich
der betreffenden Kultusgebäude.
Beklagterseits wurde der Klage die Einrede
der mangelnden Aktiv-Sachlegitimation entgegenge-
setzt, indem lediglich die einschlägige Kirchenstiftung
zur Klagestellung berechtigt erscheine.
Diese Vertheidigung blieb ohne rechtlichen Er-
folg. Denn, heißt es in den oberstrichterlichen Ent-
scheidungögründen, die klagende Gutsherrschaft hat
unverkennbar ein Interesse, daß festgestellt werde,
wem die primäre Baupflicht an den fraglichen
Kultusgebäuden obliege, weil sich hienach unter Um-
ständen die Ablösung ihrer Zehntbaupflicht gemäß
Art. 4 des Gesetzes v. 28. Mai 1852, die Sicher-
ung, Fixpirung und Ablösung der auf dem Zehent-
rechte lastenden kirchlichen Baupflicht betr., ver-
schledenartig gestalten kann und wird. Bei diesem
augenfällig obwaltenden Interesse kann der Gutsherr-
schaft die Befugniß, klagbar gegen den k. Flskus auf-
zutreten und die Anerkennung der primären Baupflicht
desselben zu erwirken, nicht abgesprochen werden.
Der Umstand, daß die einschlägige Kirchen-
stistung bezüglich der kirchlichen Baulast berechtigt