Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

Klagerecht auf Anerkennung der Kirchenbaulast. 207 
zu solchen Anzeigen es eine notorische und leicht 
nachweisbare Sache sein müßte, bei welchem Amte 
diese Anzeige bei Meidung des in der Fallitenord- 
nung augedeuteten Präjudizes nun zu geschehen habe, 
wenn diese Anordnung in ihrer Wirksamkeit noch be- 
stünde, wofür die Revidenten nicht das Mindeste 
anzuführen wußten. 
O##rk. v. 29. April 1862 RNr. 77 % 
5. 
Aktivlegitimation zur Klage auf Anerkennung der primären 
Kirchenbaulast. 
Eine Gutsherrschaft erhob in der Absicht, die 
ihr obliegende, sekun däre Zehentbaupflicht seinerzeit 
hienach abzulösen, Klage gegen den k. Fiskus auf 
Anerkemmung der primären Baupflicht bezüglich 
der betreffenden Kultusgebäude. 
Beklagterseits wurde der Klage die Einrede 
der mangelnden Aktiv-Sachlegitimation entgegenge- 
setzt, indem lediglich die einschlägige Kirchenstiftung 
zur Klagestellung berechtigt erscheine. 
Diese Vertheidigung blieb ohne rechtlichen Er- 
folg. Denn, heißt es in den oberstrichterlichen Ent- 
scheidungögründen, die klagende Gutsherrschaft hat 
unverkennbar ein Interesse, daß festgestellt werde, 
wem die primäre Baupflicht an den fraglichen 
Kultusgebäuden obliege, weil sich hienach unter Um- 
ständen die Ablösung ihrer Zehntbaupflicht gemäß 
Art. 4 des Gesetzes v. 28. Mai 1852, die Sicher- 
ung, Fixpirung und Ablösung der auf dem Zehent- 
rechte lastenden kirchlichen Baupflicht betr., ver- 
schledenartig gestalten kann und wird. Bei diesem 
augenfällig obwaltenden Interesse kann der Gutsherr- 
schaft die Befugniß, klagbar gegen den k. Flskus auf- 
zutreten und die Anerkennung der primären Baupflicht 
desselben zu erwirken, nicht abgesprochen werden. 
Der Umstand, daß die einschlägige Kirchen- 
stistung bezüglich der kirchlichen Baulast berechtigt