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3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 13. Juli d. Is. beschlossen, den Bestimmungen, betreffend
die Befreiung des zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes von der Salz-
abgabe, vom Jahre 1888 (Central-Blatt Seite 642) unter Ziffer II Absatz 2 folgenden Satz hinzuzufügen:
· „Des Weiteren ist die steuerfreie Verabfolgung von denaturirtem Handelssalz zum Aufthauen
von Eis und Schnee auf Straßen, Reitbahnen, Straßen- und Bahnsteigen, in Abfall- und
Abortröhren, Dolen (Abzugskanälen) und Wasserleitungsschachten, zur Vertilgung des Haus-
schwamms und des Graswuchses insbesondere auch an Private, Anstalten und Gemeinde-
verwaltungen, welche weder Gewerbe noch Landwirthschaft betreiben, zulässig."
Es wird zur Kenntniß gebracht, daß die zur Zusammensetzung des allgemeinen Branntwein-Denaturirungs-
mittels ermächtigten Firmen und zwar:
1. C. A. F. Kahlbaum ihre Fabrik von Berlin nach Adlershof bei Cöpenick, Hauptamts-
bezirk Eberswalde, und
2. Hugo Blank ihren Wohnsitz von Charlottenburg nach Berlin und ihre Fabrik von Char-
lottenburg nach Hoherlöhme, Hauptamtsbezirk Eberswalde, verlegt haben.
4. Militär---Wesen.
Dem praktischen Arzte Dr. Paul Richard Welcker zu Chicago ist auf Grund des §. 42 Ziffer 2 der
Wehrordnung die Ermächtigung ertheilt worden, Zeugnisse der im §. 42 Ziffer 13 und b a. a. O.
bezeichneten Art über die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen
auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika haben.
Berlin, den 23. Juli 1893.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
5. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Das Statut für das Kaiserlich deutsche archäologische Institut vom 9. April 1887 (Central-Blatt S. 172)
hat mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserlichen Erlaß vom 17. Mai 1893 folgenden Zusatz erhalten:
8. 24a.
Bis auf Weiteres kann jährlich eines der vier Reisestipendien für klassische Archäologie
mit Wegfall der im §. 20 gesetzten Präklusivfrist an Gymnasiallehrer vergeben werden, welche
an einem öffentlichen Gymnasium innerhalb des Deutschen Reiches festangestellt und in Lehre
und Wissenschaft besonders bewährt sind. Das Stipendium kann zu diesem Zwecke in zwei
halbjährige — jedes zu 1500 Mark — zerlegt werden behufs einer im Wintersemester,
spätestens am 1. Dezember anzutretenden halbjährigen Studienreise.
Anstatt der in § 21 geforderten Zeugnisse von Universitäten oder Professoren hat der
Bewerber ein Zeugniß seiner vorgesetzten Behörde, sowohl über seine bisherige Amtswirksam-
keit, als auch darüber beizubringen, daß im Falle der Stipendien-Verleihung auf die Ertheilung
des erforderlichen Urlaubs gerechnet werden könne.
Ein derartiges Stipendium kann an ein und dieselbe Person nur einmal verliehen werden.
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