Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

III. 
IV. 
VI. 
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In Fällen, wo über den Ursprung der vorbezeichneten Waaren aus anderen Ländern als Rußland 
ausschließtich Finlands Zweifel nicht bestehen, kann mit Genehmigung des Amtsvorstandes von 
der Weibringung eines besonderen Nachweises über den Ursprung der Waare Abstand genommen 
werden. 
Die Vorschriften unter Ziffer 11 und 12 der Bestimmungen, betreffend Ursprungszeugnisse für 
die aus meistbegünstigten Ländern eingehenden Waaren, vom 30. Januar 1892 (Central-Blatt für 
das Deutsche Reich Seite 71) finden auch hier Anwendung. 
Bezüglich der zur Zeit der Verkündigung der Verordnung vom 29. Juli d. Is. im Zollinlande 
in eine öffentliche Niederlage oder in ein Privatlager mit oder ohne amtlichen Mitverschluß auf- 
genommenen oder in einem Zollkonto angeschriebenen Waaren russischen Ursprungs bewendet es 
bei der Erhebung der Sätze des allgemeinen Zolltarifs. 
Im übrigen sind auf Waaren, welche die russische Grenze vor dem 31. Juli d. J. über- 
schritten haben, die Sätze des allgemeinen Zolltarifs nur dann zur Anwendung zu bringen, wenn 
dieser Umstand glaubhaft nachgewiesen wird, und zugleich die betreffenden Waaren vor dem 
1. Oktober dieses Jahres zur Verzollung, zur Abfertigung auf Begleitschein II oder zur An- 
schreibung auf Privat-Kreditlager angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden. 
Für folgende Waaren, für welche in Folge des Zuschlags der Zoll den Betrag von 6 Mark von 
100 kg übersteigt, werden gemäß §. 2 des Zolltarifgesetzes vorläufig die nachverzeichneten Tara- 
sätze festgesetzt: 
1. Weizen (Nr. 9 a des Tarifs), 1 % in Säcken. 
Roggen (Nr. 9 ba des Tarifs), 1 % in Säcken. 
Schreibfedern, gezogen (Nr. 11e des Tarifs), 20 % in Kisten. 
Bettfedern, gereinigt und zugerichtet (Nr. 11e des Tarifs), 1 % in Säcken. 
Garn aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme von Baum- 
wolle, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, bis Nr. 8 englisch (aus Nr. 22 al des Tarifs), 
13 % in Kisten, 2 % in Ballen. 
5. Fertige, nicht überzogene Schafpelze, desgleichen weißgemachte und gefärbte, nicht gefütterte 
Angora= oder Schaffelle, ungefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze (Nr. 28 b des Tarifs), 
20 % in Kisten, 16 % in Fässern, 6 0% in Ballen. 
Berlin, den 31. Juli 1893. 
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* 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn. 
  
  
Berlin, Carl Hevmanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
	        
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