Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

N  23.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  4.  Juli  1876.

Inhalt.

Gesetz,  betreffend  die  Aufhebong  einiger  im  Vormundschafts=  und  Civilprozeßrechte  bestehender  Beschränkungen  Auswärtiger.
  Vom  28.  Juni  1876.  —  Gesetz,  betressend  die  Pensionsberechtigung  des  Wohnungsgenusses  für  Bezirksbeamte.
  Vom  1.  Juli  1876.  —  Verfügung  des  Justizministeriums  und  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend
  den  Vollzug  der  wegen  Landstreicherei.  Bettelns  u.  s.  w.  erkannten  Haftstrafen  im  Landesgefängniß  zu
Hall.  Vom  29.  Juni  1876.  —  Bekanntmachung  des  Oberamts  Gaildorf,  betreffend  die  veränderte  Klasseneintheilung
  der  Gemeinde  Hausen  an  der  Roth.  Vom  23.  Juni  1876.

 

Eesehz,  betreffend  die  Aufhebung  einiger  im  Vormundschafts-  und  Tivilprozeßrechte  bestehende
Beschränkungen  Auswärtiger.  Vom  28.  Juni  1876.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Wörttemberg.

Im  Hinblick  auf  die  Bestimmungen  des  Art.  3  der  Verfassung  des  deutschen  Reichs
verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths  und  unter  Zustimmung
  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Art.  1.

Die  Königliche  Verordnung  vom  7.  März  1809  (Sammlung  der  württembergischen
Gesetze,  herausgegeben  von  Reyscher,  Bd.  VII.  Abth.  1  S.  190),  wonach  Vormundschaften
  über  Württemberger  nur  von  Inländern,  welche  im  Lande  wohnen,  geführt  werden
  sollen,  wird  hiemit  außer  Kraft  gesetzt.

Jedoch  darf  solchen  Personen,  welche  nicht  Angehörige  des  deutschen  Reichs  sind,  oder
welche  außerhalb  des  Gebietes  des  deutschen  Reichs  wohnen,  eine  Vormundschaft  nur