N 23.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 4. Juli 1876.
Inhalt.
Gesetz, betreffend die Aufhebong einiger im Vormundschafts= und Civilprozeßrechte bestehender Beschränkungen Auswärtiger.
Vom 28. Juni 1876. — Gesetz, betressend die Pensionsberechtigung des Wohnungsgenusses für Bezirksbeamte.
Vom 1. Juli 1876. — Verfügung des Justizministeriums und des Ministeriums des Innern, betreffend
den Vollzug der wegen Landstreicherei. Bettelns u. s. w. erkannten Haftstrafen im Landesgefängniß zu
Hall. Vom 29. Juni 1876. — Bekanntmachung des Oberamts Gaildorf, betreffend die veränderte Klasseneintheilung
der Gemeinde Hausen an der Roth. Vom 23. Juni 1876.
Eesehz, betreffend die Aufhebung einiger im Vormundschafts- und Tivilprozeßrechte bestehende
Beschränkungen Auswärtiger. Vom 28. Juni 1876.
Karl, von Gottes Gnaden König von Wörttemberg.
Im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 3 der Verfassung des deutschen Reichs
verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung
Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Art. 1.
Die Königliche Verordnung vom 7. März 1809 (Sammlung der württembergischen
Gesetze, herausgegeben von Reyscher, Bd. VII. Abth. 1 S. 190), wonach Vormundschaften
über Württemberger nur von Inländern, welche im Lande wohnen, geführt werden
sollen, wird hiemit außer Kraft gesetzt.
Jedoch darf solchen Personen, welche nicht Angehörige des deutschen Reichs sind, oder
welche außerhalb des Gebietes des deutschen Reichs wohnen, eine Vormundschaft nur