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Nachtrag
Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Inhalt: Zoll, und Steuer-Wesen: Ausführungsbestimmungen zur Kaiserlichen Verordnung vom 17. August d. J.,
betreffend die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Finland kommende Warten Seite 267
Zoll- und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 17. August d. J., betreffend
die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Finland kommende Waaren, beschlossen:
Die zur Ausführung der Verordnung vom 29. Juli d. J., betreffend die Erhebung eines
Zollzuschlags für aus Rußland kommende Waaren, beschlossenen Bestimmungen — Central-
Blatt Seite 239 — finden auf die Verordnung vom 17. August d. J., betreffend die Er-
hebung eines Zollzuschlags für aus Finland kommende Waaren, mit der Maßgabe sinn-
gemäße Anwendung, daß als äußerster Zeitpunkt für die Anwendung der Sätze des allgemeinen
Zolltarifs auf Waaren, welche die finnische Grenze vor dem 18. August d. J. überschritten
haben und nicht zur Zeit der Vertündigung der Verordnung vom 17. August d. J. im
Zollinlande in eine öffentliche Niederlage oder in ein Privatlager mit oder ohne amtlichen
Mitverschluß aufgenommen oder in einem Zollkonto angeschrieben waren, der 16. Oktober d. J.
festgesetzt wird.
Berlin, den 18. August 1893.
Der Reichskanzler.
Graf v. Caprinvi.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.