Oberstrichterliche Entscheldungen. 207
Uebrigens setzt das Schuldbekenntniß das Bestehen
einer Schuld voraus.
Windscheid, Lehrb. des Pand.-R. U § 24 S. 106.
Für die Zahlung eines Kaufpreises von 705 Mk.
besteht aber keine rechtsgiltige Obligation; folglich gebricht
es dem Bekenntnisse sowie dem Geständnisse an
einem Schuldgrunde.
Weil als festgestellt zu erachten ist, daß der Angeklagte
etwas beurkundet hat, was mit den gesetzlichen
Bestimmungen nicht vereinbar ist, und daß ihm deshalb
ein Mangel der Aufmerksamkeit zur Last fällt, ist der
Art. 45 Abs. 1 richtig angewendet worden. Urtheil vom
12. Dezember 1888.
Art. 45. Ein Notar, welcher die Erklärung
zweier Ansteigerer, daß sie sich hinsichtlich
der ihnen in der Versteigerungsurkunde zugeschlagenen
Grundstücke geirrt haben, in Form
einer Berichtigung verlautbart, ist disciplinär
strafbar. Der Versteigerungsvertrag vollendet sich
zwischen dem Versteigerer und dem Bieter in dem Augenblicke,
in welchem feststeht, daß ein anderes Gebot nicht
erfolgt ist. Die erklärte Annahme des Gebots fixirt
den Vertragsabschluß, und der Zuschlag macht sie i in
symbolischer Form kenntlich.
Die Aenderung des Strichobjektes berührt einen
wesentlichen Bestandtheil des Versteigerungsvertrages, und
es ist daher selbstredend, daß — soll das Verstrichsobjekt
geändert, das dem A. zugeschlagene Grundstück nunmehr
dem B., und jenes dem B. zugeschlagene Grundstück dem
A. zugebrieft werden —, diese Aenderung in derselben
Weise sich vollziehen muß, auf welche der Versteigerungsvertrag
zu Stande kam, nämlich unter Beiziehung der
Betheiligten.
Die Berichtigungsurkunde, welche nur die Erklärungen
der Ansteigerer enthält, verstößt gegen bekannte Rechts-