Kündigung
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haltung der g. Frist vorzeitig gekündigt
werden kann. 564.
Ein Mietvertrag über ein Grundstück,
der für längere Zeit als ein
Jahr geschlossen wird,
nicht beobachtet, so gilt der Vertrag
als für unbestimmte Zeit geschlossen;
die K. ist jedoch nicht für eine frühere
Zeit als für den Schluß des ersten
Jahres zulässig
Wird ein Mietvertrag für eine längere
Zeit als dreißig Jahre geschlossen, so
kann nach dreißig Jahren jeder Teil
das Mietverhältnis unter Einhaltung
der g. Frist kündigen. Die K. ist
unzulässig, wenn der Vertrag für die
Lebenszeit des Vermieters oder des
Mieters geschlossen ist.
Stirbt der Mieter, so ist sowohl der
Erbe als der Vermieter berechtigt, das
Mietverhältnis unter Einhaltung der
g. Frist zu kündigen. Die K. kann
nur für den ersten Termin erfolgen,
für den sie zulässig ist.
Miltitärpersonen, Beamte, Geistliche
und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten
können im Falle der Versetzung
nach einem anderen Orte das
Mietverhältnis in Ansehung der Räume,
welche sie für sich oder ihre Familie
an dem bisherigen Garnison= oder
Wohnorte gemietet haben, unter Einhaltung
der g. Frist kündigen. Die
K. kann nur für den ersten Termin
erfolgen, für den sie zulässig ist.
Erfüllt der Erwerber eines vermieteten
Grundstücks die Verpflichtungen des
Vermieters nicht, so haftet der Vermieter
für den von dem Erwerber zu
ersetzenden Schaden wie ein Bürge,
der auf die Einrede der Vorausklage
verzichtet hat. Erlangt der Mieter
von dem Übergange des Eigentums
durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis,
so wird der Vermieter von der
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bedarf der
schriftlichen Form. Wird die Form
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Kündigung
Haftung befreit, wenn nicht der Mieter
das Mietverhältnis für den ersten
Termin kündigt, für den die K. zulässig
ist. 577, 579.
Nießbrauch.
Hat der Nießbraucher ein Grundstück
über die Dauer des Nießbrauchs hinaus
vermietet oder verpachtet, so finden
nach der Beendigung des Nießbrauchs
die für den Fall der Veräußerung
geltenden Vorschriften der 88 571,
572, des § 573 Satz 1 und der
§§ 574—576, 579 entsprechende Anwendung.
Z
Der Eigentümer ist berechtigt, das
Miet= oder Pachtverhältnis unter Einhaltung
der g. Kündigungsfrist zu
kündigen. Verzichtet der Nießbraucher
auf den Nießbrauch, so ist die K. erst
von der Zeit an zulässig, zu welcher
der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen
würde.
Der Mieter oder der Pächter ist
berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung
einer angemessenen Frist zur
Erklärung darüber aufzufordern, ob
er von dem Kündigungsrechte Gebrauch
mache. Die K. kann nur bis zum
Ablaufe der Frist erfolgen.
Der Nießbraucher einer Forderung
ist zur Einziehung der Forderung und,
wenn die Fälligkeit von einer K. des
Gläubigers abhängt, zur K. berechtigt.
Er hat für die ordnungsmäßige Einziehung
zu sorgen. Zu anderen Verfügungen
über die Forderung ist er
nicht berechtigt. 1068.
Der Nießbraucher und der Gläubiger
können nur gemeinschaftlich kündigen.
Die K. des Schuldners ist nur wirksam,
wenn sie dem Nießbraucher und
dem Gläubiger erklärt wird. 1068,
1076.
Ist die Forderung fällig, so sind der
Nießbraucher und der Gläubiger einander
verpflichtet, zur Einziehung mit-