Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Kündigung

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haltung  der  g.  Frist  vorzeitig  gekündigt
werden  kann.  564.

Ein  Mietvertrag  über  ein  Grundstück,
  der  für  längere  Zeit  als  ein
Jahr  geschlossen  wird,

nicht  beobachtet,  so  gilt  der  Vertrag
als  für  unbestimmte  Zeit  geschlossen;
die  K.  ist  jedoch  nicht  für  eine  frühere
Zeit  als  für  den  Schluß  des  ersten
Jahres  zulässig

Wird  ein  Mietvertrag  für  eine  längere
Zeit  als  dreißig  Jahre  geschlossen,  so
kann  nach  dreißig  Jahren  jeder  Teil
das  Mietverhältnis  unter  Einhaltung
der  g.  Frist  kündigen.  Die  K.  ist
unzulässig,  wenn  der  Vertrag  für  die
Lebenszeit  des  Vermieters  oder  des
Mieters  geschlossen  ist.

Stirbt  der  Mieter,  so  ist  sowohl  der
Erbe  als  der  Vermieter  berechtigt,  das
Mietverhältnis  unter  Einhaltung  der
g.  Frist  zu  kündigen.  Die  K.  kann
nur  für  den  ersten  Termin  erfolgen,
für  den  sie  zulässig  ist.
Miltitärpersonen,  Beamte,  Geistliche
und  Lehrer  an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten
  können  im  Falle  der  Versetzung
  nach  einem  anderen  Orte  das
Mietverhältnis  in  Ansehung  der  Räume,
welche  sie  für  sich  oder  ihre  Familie
an  dem  bisherigen  Garnison=  oder
Wohnorte  gemietet  haben,  unter  Einhaltung
  der  g.  Frist  kündigen.  Die
K.  kann  nur  für  den  ersten  Termin
erfolgen,  für  den  sie  zulässig  ist.
Erfüllt  der  Erwerber  eines  vermieteten
Grundstücks  die  Verpflichtungen  des
Vermieters  nicht,  so  haftet  der  Vermieter
  für  den  von  dem  Erwerber  zu
ersetzenden  Schaden  wie  ein  Bürge,
der  auf  die  Einrede  der  Vorausklage
verzichtet  hat.  Erlangt  der  Mieter
von  dem  Übergange  des  Eigentums
durch  Mitteilung  des  Vermieters  Kenntnis,
  so  wird  der  Vermieter  von  der

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bedarf  der
schriftlichen  Form.  Wird  die  Form

 

 

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Kündigung

Haftung  befreit,  wenn  nicht  der  Mieter
das  Mietverhältnis  für  den  ersten
Termin  kündigt,  für  den  die  K.  zulässig
  ist.  577,  579.

Nießbrauch.

Hat  der  Nießbraucher  ein  Grundstück
über  die  Dauer  des  Nießbrauchs  hinaus
vermietet  oder  verpachtet,  so  finden
nach  der  Beendigung  des  Nießbrauchs
die  für  den  Fall  der  Veräußerung
geltenden  Vorschriften  der  88  571,
572,  des  §  573  Satz  1  und  der
§§  574—576,  579  entsprechende  Anwendung.
  Z

Der  Eigentümer  ist  berechtigt,  das
Miet=  oder  Pachtverhältnis  unter  Einhaltung
  der  g.  Kündigungsfrist  zu
kündigen.  Verzichtet  der  Nießbraucher
auf  den  Nießbrauch,  so  ist  die  K.  erst
von  der  Zeit  an  zulässig,  zu  welcher
der  Nießbrauch  ohne  den  Verzicht  erlöschen
  würde.

Der  Mieter  oder  der  Pächter  ist
berechtigt,  den  Eigentümer  unter  Bestimmung
  einer  angemessenen  Frist  zur
Erklärung  darüber  aufzufordern,  ob
er  von  dem  Kündigungsrechte  Gebrauch
mache.  Die  K.  kann  nur  bis  zum
Ablaufe  der  Frist  erfolgen.

Der  Nießbraucher  einer  Forderung
ist  zur  Einziehung  der  Forderung  und,
wenn  die  Fälligkeit  von  einer  K.  des
Gläubigers  abhängt,  zur  K.  berechtigt.
Er  hat  für  die  ordnungsmäßige  Einziehung
  zu  sorgen.  Zu  anderen  Verfügungen
  über  die  Forderung  ist  er
nicht  berechtigt.  1068.

Der  Nießbraucher  und  der  Gläubiger
können  nur  gemeinschaftlich  kündigen.
Die  K.  des  Schuldners  ist  nur  wirksam,
  wenn  sie  dem  Nießbraucher  und
dem  Gläubiger  erklärt  wird.  1068,
1076.

Ist  die  Forderung  fällig,  so  sind  der
Nießbraucher  und  der  Gläubiger  einander
  verpflichtet,  zur  Einziehung  mit-