Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

— 318 — 
2. Militär-Wesen. 
  
— Auf Ihren Bericht vom 11. November d. J. will Ich die anliegenden Aenderungen der Deutschen 
Wehrordnung vom 22. November 1888 hierdurch genehmigen. 
Neues Palais, den 20. November 1893. 
Wilhelm. 
Graf v. Caprivi. 
An den Reichskanzler. 
Aenderungen 
der 
Beutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 
in Ausführung des Gesetzes vom 3. August 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 233), betreffend die 
Friedenspräsenzstärke des Deutschen Heeres. 
Die Wehrordnung vom 22. November 1888 wird geändert, wie folgt: 
§. 2. 
Ziffer 21 lautet: · 
„für Sachsen-Coburg und Gotha der Vorstand der Abtheilung B des Herzoglich sächsischen Staats- 
ministeriums zu Gotha“, 
Ziffer 31 lautet: 
„Jür Sachsen-Coburg und Gotha der Chef des Departements I des Herzoglich sächsischen 
Staatsministeriums zu Gotha“. 
8. 6 
An die Stelle der Ziffern 3 und 4 treten folgende Bestimmungen: 
„3. Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie und 
der reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum 
ununterbrochenen Dienst bei den Fahnen verpflichtet. 
Insoweit Mannschaften, welche nach zweijährigem aktiven Dienst im Herbst 1893 hätten zur 
Entlassung kommen müssen, für das dritte Dienstjahr zurückbehalten, oder während desselben ein- 
berufen worden sind, zählt diese Zurückbehaltung oder Einberufung für eine Uebung. 
G. v. 3. 8. 93. Art. Ill. 
4. Im Falle nothwendiger Verstärkungen können auf Anordnung des Kaisers die nach den Bestimmungen 
der Ziffer 3 zu entlassenden Mannschaften im aktiven Dienst zurückbehalten werden. Eine solche 
Zurückbehaltung zählt für eine Uebung. 
G. v. 3. 8. 98. Art. II. F. 1. 
5. Nach abgeleistetem aktiven Dienst werden die Mannschaften zur Reserve beurlaubt.“ 
8. 12. 
Ziffer 2 lautet: 
„2. Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots ist von fünfjähriger Dauer. 
v. 11. 2. 88 Art. II. F. 2. ç 
Mannschaften der Kavallerie und der reitenden Feldartillerie, welche im stehenden Heere drei 
Jahre aktiv gedient haben und nach dem 1. Oktober 1893 zur Entlassung gekommen sind, dienen in 
der Landwehr ersten Aufgebots nur drei Jahre. 
G. v. 3. 8. 93. Art. II. §. 3. » « 
Die Bestimmung des zweiten Absatzes gilt auch für Mannschaften der Kavallerie, welche sich 
freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichtet und diese Verpflichtung erfüllt haben. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8. 2.“
	        
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