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8. Im Innern:
Auf sämmtlichen Stationen, die von einer Abtheilung der Schutztruppe unter Führung eines
deutschen Offiziers oder Unteroffiziers besetzt sind.
3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 14. d. Mts. beschlossen,
daß mit dem 1. Januar 1894 an die Stelle der Nr. 1 der Ausführungsvorschriften zum Brannt-
weinsteuergesetz vom 24. Juni 1887 folgende Bestimmungen zu treten haben:
Stundung der
Verbrauchs-
abgabe.
J.
II.
III.
IV.
Die Branntweinverbrauchsabgabe sowie der Zuschlag zu derselben wird den zu ihrer Ent-
richtung Verpflichteten gegen Bestellung voller Sicherheit auf 6 Monate gestundet.
Wird nur eine dreimonatliche Stundung beansprucht, so kann von der Sicherheits-
bestellung ganz oder zum Theil abgesehen werden, wenn der Abgabepflichtige als zuverlässig
und hinreichend sicher bekannt ist.
Die obersten Landesfinanzbehörden bestimmen, in welcher Weise Sicherheit zu leisten
ist und unter welchen Voraussetzungen die gestundeten Abgabebeträge vor Ablauf der
Stundungsfrist eingezogen werden können.
Sämmtliche Stundungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung des die Stundung
gewährenden Bundesstaates.
Eine Stundung von Abgabebeträgen unter 50 Mark findet, abgesehen von dem unter
Nr. III Absatz 2 gedachten Falle, nicht statt.
Derjenige, welchem Branntweinverbrauchsabgabe sowie der Zuschlag zu derselben gestundet
wird, hat über jeden einzelnen, im Heberegister anzuschreibenden Betrag der Hebestelle ein
Stundungsanerkenntniß zu übergeben. "
Zuverlässigen Abgabepflichtigen kann vom Hauptamt gestattet werden, über sämmtliche
im Laufe eines Tages zur Anschreibung kommende Einzelbeträge am Schlusse der Dienst-
stunden nur ein Anerkenntniß abzugeben. In diesem Falle genügt es, daß der Gesammt-
betrag der im Laufe des Tages angeschriebenen Abgabe mindestens 50 Mark beträgt. In
dem Anerkenntnisse sind die Einzelbeträge aufzuführen.
Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit des Abgabebetrages. Die
gestundeten Beträge sind spätestens am 25. Tage des Monats, in dem die Stundungsfrist
abläuft, und wenn dieser Tag auf einen Sonn= oder Festtag fällt, am vorhergehenden
Werktage einzuzahlen.
Wer es einmal versäumt, die Zahlung der gestundeten Abgabe pünktlich zu leisten,
hat auf fernere Stundungsbewilligung keinen Anspruch.
Berlin, den 27. Dezember 1893.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
4. Versich erung -Wesen.
Auf Grund des §. 66 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889
(Reichs-Gesetzbl. S. 97) hat der Bundesrath, unter Ergänzung des Beschlusses vom 8. März 1890 wegen
Errichtung der Versicherungsanstalten (Central-Blatt S. 53) beschlossen, zu genehmigen, daß der Bezirk
der Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalt Schleswig-Holstein „die weiteren Kommunalverbände der
Provinz Schleswig-Holstein und des Kreises Herzogthum Lauenburg, die Gemeinde Helgoland und das
Fürstenthum Lübeck“ umfaßt.
Berlin, den 21. Dezember 1893.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Rothe.
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