32 Amortisation von Staatspapieren.
in Frage stehenden That stand, jedenfalls die Vermuthung
für das Vorhandensein der zur civilrechtlichen
Haftbarkeit aus gesetzwidrigen Handlungen erforderlichen
Reife des Verstandes und der Urtheilskraft spricht,
so kann von einer Abweisung der Klage ebensowenig,
wie von einer Ueberbürdung des Nachweises
der bezeichneten Voraussetzung an den Kläger die
Rede sein. Es kann sich deshalb auch der Beklagte
durch den ihm gestatteten Nachweis, daß sein Sohn
zur Zeit der Verübung der That nicht fähig gewesen
sei, das Unrecht seiner Handlung einzusehen, in
keiner Weise für beschwert erachten.“
OAGErk. v. 8. Okt. 1864 RNr. 10095 /14.
77.
2.
Erfordernisse der Ediktalcitation bei der Amortisirung öffentlicher
Fondsobligationen.
Durch §F. IV der ah. VO. v. 10. Okt. 1810
(Rgbl. S. 954) ist vorgeschrieben, daß bei der
Amortisation öffentlicher Fondsobligationen die Ediktalcitation
auch bei derjenigen Kasse, bei welcher die
Zinsen erhoben werden, angeschlagen werden soll.
Diese im öffentlichen Interesse vorgeschriebene Förmlichkeit
der Ediktalcitation ist vom obersten Gerichtshofe
für so wesentlich erklärt, daß ein ohne deren
Beachtung erlassenes Amortisationserkenntniß vernichtet
und der die Amortisation instruirende Gerichtshof
angewiesen wurde, vor Allem noch jene Anheftung
(im konkreten Falle bei einer Staatsschuldentilgungsspezialkasse)
zu bewirken, sodann aber taxund
stempelfrei von Neuem über die Amortisation zu
erkennen.
O Erk. v. 14. Febr. 1862 RNr. 443617.
77.
MNedalt. : Dr. Steppes. Verl: Palm & Enre (Adolph Cnke)
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.