Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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der  dazu  gehörigen  sonstigen  Vorschriften,
dann  der  Donauschifffahrtsconvention  vom
7.  November  1857  und  der  auf  Grund  derselben
  erlassenen  Vollzugsvorschristen  vom
3.  März  1858,  sowie  der  Vorschriften  über
die  Erlangung  der  bayerischen  Legitimation
zur  Flußschifffahrt  oder  Flößerei  auf  der
Donau  vom  31.  März  1858;

die  Bestimmungen  der  Art.  85  bis  148  des
Gesetzes  vom  10.  November  1861,  „die  Einführung
  des  Strafgesetz=  und  Polizeistrafgesetzbuches
  betr.,“  insoweit  dieselben  nicht
durch  neuere  Gesetze  einzelne  Abänderungen
erlitten  haben.

Art.  4.

Auf  diejenigen  Handlungen,  welche  nach  besonderen,
  neben  dem  Strafgesetzbuche  für  das
Deutsche  Reich  bestehenden  Landesgesetzen  mit
Strafe  bedroht  sind,  kommen  die  in  der  Einleitung
  und  dem  ersten  Theile  dieses  Gesetzbuches
enthaltenen  Vorschriften  insoweit  zur  Anwendung,
als  nicht  nach  dem  Inhalte  der  einschlägigen
Landesgesetze  anders  bestimmt  ist.

Jusbesondere  sind  die  bezeichneten  Vorschriften
des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  auch
dann  anzuwenden,  wenn  in  einem  Landesgesetze
auf  die  allgemeinen  Bestimmungen  des  Polizei-Strafsgesetzbuches
  verwiesen  ist.

Art.  5.

Handlungen,  welche  durch  ein  neben  dem
Strafgesetzbuche  für  das  Deutsche  Reich  in  Geltung
  bleibendes  Landesgesetz  mit  Strafe  bedroht
sind  und  bisher  die  Eigenschaft  von  Polizeiübertretungen
  oder  Uebertretungen  an  sich  trugen,
behalten  auch  künftig  die  Eigenschaft  von  Uebertretungen,
  wenngleich  die  hiefür  in  dem  einschlä-1)



gigen  Gesetze  angedrohte  Strafe  dasjenige  Strafmaß
  übersteigt,  welches  in  §.  1  Abs.  3  und  §.  18
des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  für
Uebertretungen  festgesetzt  ist.

Statt  derjenigen  Freiheitsstrafen,  welche  für
diese  Uebertretungen  angedroht  sind,  ist  Haft  in
gleicher  Dauer,  jedoch  keinenfalls  von  mehr  als
3  Monaten  auszusprechen.

Bei  den  im  Abs.1  erwähnten  höher  strafbaren
Uebertretungen  darf  die  an  die  Stelle  uneinbringlicher
  Geldstrafen  tretende  Haft,  soweit  nicht
in  den  einschlägigen  Gesetzen  eigens  eine  andere
Bestimmung  getroffen  ist,  die  Dauer  von  drei
Monaten  nicht  übersteigen.

Art.  6.

Bei  der  Anwendung  des  §.  2  Abs.  2des  Strafgesetzbuches
  für  das  Deutsche  Reich  ist  die  in
demselben  angedrohte  Zuchthausstrafe  sowie  die
Festungshaft  von  mehr  als  fünf  Jahren  der  bisberigen
  Zuchthausstrafe,  dann  die  Gefängnißstrafe
  oder  Festungshaft  bis  zu  fünf  Jahren  der
bisherigen  Gefängnißstrafe  und  die  Haft  der  bisherigen
  Arreststrafe  gleichzuachten.

Art.  7.

Die  Bestimmung  des  §.  2  Abs.  2  des  Strafgesetzbuches
  für  das  Deutsche  Reich  ist  auch  daun
in  Anwendung  zu  bringen,  wenn  vor  dem  1.Januar
  1872  ein  durch  Einspruch  oder  Berufung
anfechtbares  Urtheil  ergangen  und  der  Einspruch
oder  die  Berufung  erst  in  der  Zeit  vom  1.  Januar
  1872  an  eingelegt  oder  beschieden  wird,
desgleichen  wenn  eine  vor  dem  1.  Januar  1872
abgeurtheilte  Strafsache  in  Folge  einer  Vernichtung
  des  Urtheils  in  der  Zeit  vom  1.  Januar
  1872  an  zur  wiederholten  Aburtheilung
gelangt.