Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

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Sind in dem Bezirk der Hebestelle mehrere Reinigungsanstalten vorhanden, für die das 
Reinigungsregister gemeinsam von der Hebestelle geführt wird, so ist für jede einzelne Reinigungs- 
anstalt eine mit fortlaufender römischer Nummer zu versehende Abtheilung zu eröffnen. 
Die An= und Abschreibungen werden auf den beiden gegenüberliegenden Seiten geführt; die 
Spalten 6 bis 15 und 23 bis 32 sind nach Maßgabe des Bedürfnisses mit den nach Absatz 4 
zutreffenden Abgabensätzen zu überschreiben. Die Aufrechnungen und Uebertragungen in An= und 
Abschreibung haben stets gleichzeitig zu erfolgen, sobald eine der beiden gegenüberliegenden Seiten 
efüllt ist. 
ues Le An= und Abschreibung des Branntweins erfolgt nach der von den Abfertigungsbeamten 
bei der Abfertigung zu oder aus der Reinigungsanstalt in dem Abfertigungspapier festgestellten 
Litermenge reinen Alkohols (s. §§. 15, 29, 40 und 46), und zwar die Anschreibung zu dem Ab- 
gabensatze (Verbrauchsabgaben- und Zuschlagssatz), mit dem der Branntwein nach der Vorabfer- 
tigung belastet ist, die Abschreibung zu dem im Abmeldungspapier bezeichneten Abgabensatze (s. S. 25). 
Das Reinigungsregister ist an demjenigen Kalendertage des dritten Monats jedes Viertel- 
jahres abzuschließen, an dem die Amtsstelle den sonstigen Vorschriften gemäß ihre Register über 
Einnahmen an Reichssteuern abzuschließen hat. Am Schlusse jedes Vierteljahres sind die seit der 
letzten ordentlichen Bestandsaufnahme (s. §. 32 Absatz 1) in An= und Abschreibung sich ergebenden 
Schlußsummen jeder Abtheilung in die entsprechenden Spalten des Reinigungsregisters für das 
nächste Vierteljahr zu übertragen; dort werden sie alsdann mit aufgerechnet. Der Bezirks-Ober- 
kontrolör oder ein anderer Oberbeamter hat diese Uebertragungen zu prüfen und ihre Richtigkeit 
sowohl in dem Reinigungsregister des abgelaufenen, als auch in dem des neuen#Vierteljahres zu 
bescheinigen. 
S. 18. 
Soweit für die einzelne Reinigungsanstalt ständige Abfertigungsbeamte bestellt sind, können 
die erforderlichen Register anstatt von der Hebestelle von der Abfertigungsstelle in der Anstalt ge- 
führt und dort unter amtlichem Verschlusse (s. &. 6 unter d) gehalten werden. Das Hauptamt kann 
auch in anderen Fällen, sofern ein Bedürfniß besteht, die Führung der Register in der Reinigungs- 
anstalt gestatten. « « 
Das Hauptamt bestimmt, welche Register in der Anstalt und von welchem Beamten sie zu 
führen sind. 
Eine Heberegister darf bei der Abfertigungsstelle in der Anstalt nicht geführt werden. 
8. 19. 
Der Besitzer der Reinigungsanstalt haftet für die Abgabe, die auf dem in die Anstalt aufge- 
nommenen Branntwein ruht, es kann dafür von ihm nach den für die Bewilligung von Abgaben— 
stundung bestehenden Vorschriften Sicherheitsbestellung gefordert werden, sofern nicht nach näherer 
Bestimmung der obersten Landes-Finanzbehörde von einer solchen ganz oder theilweise abzusehen ist 
(s. ferner §. 28). 
S. 20. 
Bei dem Betriebe der Reinigungsanstalt sind die folgenden Vorschriften zu beachten: 
a) Es ist verboten, im freien Verkehr befindlichen Branntwein in der Reinigungsanstalt 
mit unversteuertem Branntwein zu vermischen oder in die unter steueramtlichem Verschlusse 
stehenden Geräthe oder Räume zu bringen. 
Ausnahmen von dieser Vorschrift kann die Direktiovbehörde in Einzelfällen zum 
Zweck der Reinigung von im freien Verkehr befindlichen Branntwein gestatten. Alsdann 
dürfen so viel Liter reinen Alkohols zum Ausgange aus der Anstalt ohne Abgaben- 
entrichtung abgefertigt werden, wie sich ergeben, wenn von der aus dem freien Verkehr 
eingeführten vorschriftsmäßig zur Anstalt abgefertigten und im Reinigungsregister 
angeschriebenen Litermenge reinen Alkohols eine Schwundmenge in Abzug gebracht wird, 
die dem bei der letzten ordentlichen Bestandsaufnahme (s. §§. 32 bis 35) in der Anstalt 
ermittelten durchschnittlichen Schwundsatze entspricht. 
b) Die Einführung von Fuselöl in die Anstalt ist verboten. 
e) Branntwein, Fuselöl oder sonstige Erzeugnisse des Reinigungsverfahrens dürfen ohne 
Abmeldung und amiliche Abfertigung aus der Anstalt nicht entfernt werden. 
11“ 
XV. Haftung 
und Sicherhetts- 
leistung für dle Ab- 
gabe. 
XVI. Betriebs- 
führung.
	        
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