Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

IV. Steuerauf- 
sicht. 
V. Abmeldung 
und Abfertigung 
von Branntwein 
aus der Reini- 
gungsanstalt. 
a)Abmeldung. 
b) Abfertigung. 
– 62 — 
Die Direktivbehörde kann insbesondere vorschreiben, daß 
a) der Anstaltsbesitzer über den Ein= und Ausgang von versteuertem Branntwein besonders 
Buch zu führen hat; 
b) der Ein= und Ausgang von versteuertem Branntwein und dessen Bearbeitung in der 
Anstalt amtlich überwacht wird; 
Jc) der Anstaltsbesitzer in jedem einzelnen Falle oder auch für einen angemessenen Zeit- 
abschnitt im voraus der Hebestelle eine Anzeige darüber einzureichen hat, an welchen 
Tagen und zu welchen Tageszeiten in der Anstalt versteuerter Branntwein bearbeitet 
werden soll und daß von dieser Anmeldung ohne vorherige Anzeige an die Hebestelle 
nicht abgewichen werden darf; 
d) die gleichzeitige Reinigung von unversteuertem Branntwein in demselben Raume, wo 
versteuerter Branntwein bearbeitet werden soll, nicht stattfinden darf; 
e) bestimmte Geräthe oder Geräthetheile oder die vorhandenen Bestände an unversteuertem 
Branntwein während der Zeit der Bearbeitung versteuerten Branntweins unter amtlichen 
Verschluß gelegt werden. 
. 44. 
In den den Vorschriften dieses Abschnitds unterstellten Anstalten erstreckt sich die Revisions- 
befugniß (s. §. 21 Absatz 1) der Steuerbeamten insbesondere auch auf die im §. 41 unter c be- 
zeichneten Räume. 
Jede dieser Anstalten muß, solange sie im Betriebe ist, oder solange unter Steueraussicht 
stehender Branntwein sich darin befindet, auch von Aufsehern mindestens viermal monatlich besucht 
werden. Sofern jedoch die Anstalt mit ständigen Abfertigungsbeamten besetzt ist, kann diesen die 
den Aufsehern obliegende Revision übertragen werden. 
In Anstalten, wo dem Anstaltsbesitzer auf Grund des §. 41 unter c Absatz 2 die daselbst 
bezeichnete Buchführung auferlegt ist, hat der Bezirks-Oberkontrolör auch diese Bücher bei seinen 
Revisionen zu prüfen und zu zeichnen. 
S. 45. 
Die Abmeldung von ungereinigtem Branntwein aus der Anstalt bedarf in jedem Einzel- 
falle der Genehmigung der Direktiovbehörde, die nur ausnahmsweise ertheilt werden darf. Die Ab- 
meldung von filtrirtem Branntwein ist nur nach Maßgabe des Absatzes 2 zulässig. 
Denjenigen Reinigungsanstalten, welche schon seither Branntwein durch bloße Filtration ge- 
reinigt haben, kann nach näherer Bestimmung der obersten Landes-Finanzbehörde gestattet werden, 
in der Anstalt durch bloße Filtration gereinigten Branntwein ausdrücklich als filtrirten abzumelden, 
in diesem Falle findet die Vorschrift des §. 41 unter b Anwendung. 
In dem Abmeldungspapier (s. §. 26) hat der Anstaltsbesitzer stets ausdrücklich anzugeben, ob 
gereinigter (s. §. 39 Absatz 2), filtrirter (siehe vorstehenden Absatz 2) oder ungereinigter Branntwein 
abgemeldet wird, und zwar auch dann, wenn der Branntwein vom Anstaltsbesitzer vor der Aus- 
gangsabfertigung veräußert worden ist und die Haftung für die Verbrauchsabgabe nach Maßgabe 
des §. 28 auf den Erwerber des Branntweins übergeht. 
. 46. 
Bei der Abfertigung des abgemeldeten Bönnbeins zum Ausgang aus der Reinigungsanstalt 
(s. §. 29) haben die Abfertigungsbeamten außer der Litermenge reinen Alkohols stets auch die Art 
des abgemeldeten Branntweins sestzustellen. Erscheint es ihnen hierbei zweifelhaft, ob der als 
filtrirt oder gereinigt abgemeldete Branntwein der Vorschrift des §. 41 unter b entspricht, so ist die 
Abfertigung vorläufig zu versagen und dem Hauptamt eine Probe von mindestens 1 Liter des be- 
treffenden Branntweins einzureichen, welche amtlich und vom Anstaltsbesitzer zu versiegeln ist. Das 
Hauptamt kann eine Untersuchung durch einen, von der Direktiobehörde hierfür ein= für allemal be- 
zeichneten Chemiker anordnen. Ergiebt sich bei dieser Untersuchung ein Fuselölgehalt von mehr als 
zwei Prozent, so hat der Anstaltsbesitzer, andernfalls die Steuerverwaltung die Kosten der Unter- 
suchung zu tragen. 
Soll hochgradiger, gereinigter Branntwein vor der Abfertigung bis auf eine Stärke unter 
90 Gewichtsprozent verdünnt werden, so ist in dem Abmeldungspapier ein besonderer Antrag auf 
Zulassung des Wasserzugusses zu stellen. Die Abfertigungsbeamten haben alsdann in ihrem Be-
	        
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