Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
–– 
  
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und BZuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
XX II. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 27. April 1894. 6 M I18. 
Inhalt: 1. Kolonial-Wesen: Verordnung, betreffend die 3. Zoll= und Steuer-Wesen: Gewährung eines Gewichts- 
Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in Deutsch.Ostafrika abzugs bei der Verzollung havarirter Waaren; — Abände- 
Seite 115 rung der Jisser Il der lage zu de Hershriten * 
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2. Militär-Wesen: Berichtigung des Verzeichnisses der Civil- iLw eng hess de- Tervemenkb 9 ch 
zifischen Gewichts des p ö . 
vorsitzenden der im Deutschen Reich bestehenden Ersag 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus * 
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1. Kolonial -Wesen. 
Verordnung,, 
betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in Deutsch-Ostafrika. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs für das ostafrikanische Schutzgebiet, was folgt: 
Artikel 1. 
Das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 61) nebst den dasselbe abändernden und ergänzenden Gesetzen vom 21. April 1886 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 80) und vom 31. Mai 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 211), sowie das Gesetz, betreffend die 
Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung, vom 20. April 1881 
(Reichs-Gesetzbl. S. 85) nebst dem Abänderungsgesetze vom 5. März 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) und 
das Gesetz, betreffend die Zurückbeförderung der Hinterbliebenen im Auslande angestellter Reichsbeamten 
und Personen des Soldatenstandes, vom 1. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 131) finden, soweit nicht in 
den nachfolgenden Artikeln ein Anderes bestimmt ist, auf die Rechtsverhältnisse der Beamten des ost- 
afrikanischen Schutzgebiets, welche ihr Diensteinkommen aus den Fonds dieses Schutzgebietes beziehen, 
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß, wo in jenen Gesetzen von dem Reich, dem Reichsdienst, 
den Reichsfonds oder anderen Einrichtungen des Reichs die Rede ist, das ostafrikanische Schutzgebiet und 
dessen entsprechende Einrichtungen zu verstehen sind. 
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