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Artikel 2.
Im Falle des 8. 66 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. März 1873 erfolgt die Entscheidung über
die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand durch den Kaiser.
Artikel 3.
Die Befugnisse, welche nach den im Artikel 1 bezeichneten Gesetzen der obersten Reichsbehörde
zustehen, werden, soweit nicht durch diese Verordnung ein Anderes bestimmt ist, durch den Reichskanzler
ausgeübt.
Ingleichen erfolgen die in 8. 5 Absatz 1, 88. 18, 39, 52 und 8. 68 Absatz 2 des Gesetzes vom
31. März 1873, sowie in §. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1887 vorgesehenen Bestimmungen und Ent-
scheidungen ausschließlich durch den Reichskanzler.
Die nach §. 66 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. März 1873 von dem Reichskanzler zu treffende
Entscheidung ist endgültig.
Artikel 4.
Der Gouverneur, dessen Stellvertreter, der Abtheilungschef für die Finanzverwaltung und der
Oberrichter erhalten eine Kaiserliche Bestallung. Die übrigen Beamten werden im Namen des
Kaisers durch den Reichskanzler angestellt, welcher diese Befugniß, soweit es sich um mittlere und untere
Beamte handelt, dem Gouverneur übertragen kann.
Artikel 5.
Die Vorschriften über den Urlaub der Beamten und deren Stellvertretung werden vom Reichs-
kanzler erlassen. Der Reichskanzler bestimmt auch, inwieweit bei längerem Urlaub, in Krankheits= und
sonstigen Abwesenheitsfällen das Gehalt ganz oder zum Theil einzubehalten ist.
Artikel 6.
Für die von dem Beamten erworbenen Pensions= und Reliktenansprüche bleibt das Schutzgebiet
nur insoweit verpflichtet, als dem Beamten nicht aus Reichs-, Staats= oder Kommunalfonds ein Dienst-
einkommen oder Pensions= und Reliktenansprüche in gleichem oder höherem Betrage zustehen.
Ein Beamter, welcher nicht mehr zum Tropendienst fähig iz. geht der im Dienst des Schutz-
gebiets erworbenen Pensions= und Reliktenansprüche verlustig, sofern er die Uebernahme einer entsprechenden
Stelle im Reichs-, Staats= oder Kommunaldienst ablehnt, mit welcher ein Diensteinkommen von gleichem
oder höherem Betrage verbunden ist. Das Gleiche gilt, sofern er das Anerbieten, ihn unter Wahrung
seines früheren Ranges und Dienstalters in den Reichs-, Staats= oder Kommunaldienst wieder auf-
zunehmen, ablehnt.
Artikel 7.
Der Reichskanzler bestimmt, inwieweit einem in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhe-
stand versetzten Beamten die Kosten des Umzugs nach dem innerhalb des Reichs von demselben gewählten
Wohnorte zu gewähren sind. ·
Artikel 8.
Die 88. 80 bis 83 des Gesetzes vom 31. März 1873 finden auf die Beamten mit folgenden
Maßgaben Anwendung:
1. Die Befugniß, in Gemäßheit des §. 81 Nr. 1 a. a. O. Geldstrafen bis zum höchsten zu-
lässigen Betrage zu verhängen, steht auch dem Gouverneur gegenüber den ihm unterstellten
Beamten zu. -
2. Dem Chef der Finanzverwaltung, dem Zolldirektor und den Bezirksamtmännern steht die
Befugniß zu, Geldstrafen bis zum Betrage von 30 Mark gegen die ihnen unterstellten Beamten
zu verhängen.
3. Gegen den Oberrichter und die Bezirksrichter können Ordnungsstrafen nur vom Reichskanzler
verhängt werden.
Artikel 9.
Die auf das Disziplinarverfahren bezüglichen Bestimmungen in §§. 84 bis 124 des Gesetzes
vom 31. März 1873 bleiben außer Anwendung.