Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Artikel 2. 
Im Falle des 8. 66 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. März 1873 erfolgt die Entscheidung über 
die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand durch den Kaiser. 
Artikel 3. 
Die Befugnisse, welche nach den im Artikel 1 bezeichneten Gesetzen der obersten Reichsbehörde 
zustehen, werden, soweit nicht durch diese Verordnung ein Anderes bestimmt ist, durch den Reichskanzler 
ausgeübt. 
Ingleichen erfolgen die in 8. 5 Absatz 1, 88. 18, 39, 52 und 8. 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 
31. März 1873, sowie in §. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1887 vorgesehenen Bestimmungen und Ent- 
scheidungen ausschließlich durch den Reichskanzler. 
Die nach §. 66 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. März 1873 von dem Reichskanzler zu treffende 
Entscheidung ist endgültig. 
Artikel 4. 
Der Gouverneur, dessen Stellvertreter, der Abtheilungschef für die Finanzverwaltung und der 
Oberrichter erhalten eine Kaiserliche Bestallung. Die übrigen Beamten werden im Namen des 
Kaisers durch den Reichskanzler angestellt, welcher diese Befugniß, soweit es sich um mittlere und untere 
Beamte handelt, dem Gouverneur übertragen kann. 
Artikel 5. 
Die Vorschriften über den Urlaub der Beamten und deren Stellvertretung werden vom Reichs- 
kanzler erlassen. Der Reichskanzler bestimmt auch, inwieweit bei längerem Urlaub, in Krankheits= und 
sonstigen Abwesenheitsfällen das Gehalt ganz oder zum Theil einzubehalten ist. 
Artikel 6. 
Für die von dem Beamten erworbenen Pensions= und Reliktenansprüche bleibt das Schutzgebiet 
nur insoweit verpflichtet, als dem Beamten nicht aus Reichs-, Staats= oder Kommunalfonds ein Dienst- 
einkommen oder Pensions= und Reliktenansprüche in gleichem oder höherem Betrage zustehen. 
Ein Beamter, welcher nicht mehr zum Tropendienst fähig iz. geht der im Dienst des Schutz- 
gebiets erworbenen Pensions= und Reliktenansprüche verlustig, sofern er die Uebernahme einer entsprechenden 
Stelle im Reichs-, Staats= oder Kommunaldienst ablehnt, mit welcher ein Diensteinkommen von gleichem 
oder höherem Betrage verbunden ist. Das Gleiche gilt, sofern er das Anerbieten, ihn unter Wahrung 
seines früheren Ranges und Dienstalters in den Reichs-, Staats= oder Kommunaldienst wieder auf- 
zunehmen, ablehnt. 
Artikel 7. 
Der Reichskanzler bestimmt, inwieweit einem in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhe- 
stand versetzten Beamten die Kosten des Umzugs nach dem innerhalb des Reichs von demselben gewählten 
Wohnorte zu gewähren sind. · 
Artikel 8. 
Die 88. 80 bis 83 des Gesetzes vom 31. März 1873 finden auf die Beamten mit folgenden 
Maßgaben Anwendung: 
1. Die Befugniß, in Gemäßheit des §. 81 Nr. 1 a. a. O. Geldstrafen bis zum höchsten zu- 
lässigen Betrage zu verhängen, steht auch dem Gouverneur gegenüber den ihm unterstellten 
Beamten zu. - 
2. Dem Chef der Finanzverwaltung, dem Zolldirektor und den Bezirksamtmännern steht die 
Befugniß zu, Geldstrafen bis zum Betrage von 30 Mark gegen die ihnen unterstellten Beamten 
zu verhängen. 
3. Gegen den Oberrichter und die Bezirksrichter können Ordnungsstrafen nur vom Reichskanzler 
verhängt werden. 
Artikel 9. 
Die auf das Disziplinarverfahren bezüglichen Bestimmungen in §§. 84 bis 124 des Gesetzes 
vom 31. März 1873 bleiben außer Anwendung.
	        
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