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Nachtrag
Ur. 18 des Central-Blatts für das Deutsche Keich.
Berlin, Sonnabend, den 28. April 1894.
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Inhalt: Zoll- und Steuer-Wesen: Ausführungsvorschriften A zum Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894 Seite 121;
— Bestimmungen B über die Erhebung und Verrechnung der nach dem Reichsstempelgesetz zu entrichtenden Ab-
gaben S. 152; — Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes, vom
14. April 1894 S. 178; — Regulativ betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen-
oder Mälzereifabrikaten S. 207; — Regulativ für Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten
Waaren (Getreide 2c.) ohne Mitverschluß der Zollbehördenn.. S. 243
Zoll= und Steuer--Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 27. d. M. beschlossen, den nachstehend abgedruckten
Bestimmungen seine Genehmigung zu ertheilen, und zwar:
1. den Ausführungsvorschriften A zum Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894,
2. den Bestimmungen B über die Erhebung und Verrechnung der nach dem Reichs-
stempelgesetz zu entrichtenden Abgaben,
3. den Ausführungsbestimmungen, zu dem Gesetz, betreffend die Abänderung des Zoll-
tarifgesetzes, vom 14. April 1894,
4. dem Regulativ, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr
von Mühlen= oder Mälzereifabrikaten,
5. dem Regulativ für Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten
Waaren (Getreide 2c.) ohne Mitverschluß der Zollbehörde.
Berlin, den 27. April 1894.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
A.
Ausführungsvorschriften
zum
Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894.
1. Die Steuerstellen, welche zur Erhebung der Stempelabgabe, sowie zur Abstempelung
von Aktien, Renten= und Schuldverschreibungen (Tarifnummer 1 bis 3) und von Lotterieloosen
(Tarifnummer 5) zuständig sind, sowie die zur Erhebung der in der Tarifnummer 4 angeordneten
Abgabe, insbesondere zum Verkauf der Stempelmarken und gestempelten Formulare befugten Amts-
stellen werden ebenso wie die Beamten zur Wahrnehmung der im §. 39 Absatz 2 bezeichneten Ge-
schäfte und deren Geschäftsbezirke, von den Landesregierungen bestimmt und öffentlich bekannt gemacht.
Soweit eine solche Bestimmung nach Maßgabe der bestehenden Stempelgesetze bereits erfolgt ist,
bedarf es einer erneuten Bekanntmachung nicht; etwaige Veränderungen bezüglich der zur Abstempe-
lung der Werthpapiere (Tarifnummern 1 bis 3) und der Lotterieloose (Tarifnummer 5) zuständigen
Stellen werden dem Reichskanzler behufs Veröffentlichung im Reichs-Centralblatt mitgetheilt.
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