Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

II. Kauf- und 
sonstige An- 
schaffungs- 
geschäfte. 
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von einem anderen Verpflichteten, allein oder mit dem bisherigen Verpflichteten, ausgestellt sind, 
wenn sie auf den Inhaber, statt, wie die aus dem Verkehr tretenden Stücke, auf den Namen lauten 
oder umgekehrt und dergleichen mehr. 
Ist der Beweis erbracht, so verfügt die Direktivbehörde Abstempelung der neuen Stücke 
ohne Abgabenerhebung. Die Verfügung wird Registerbelag. Wegen der Vorlegung der eingezogenen 
Stücke und der Vernichtung der auf denselben etwa befindlichen Stempelzeichen finden die Vorschriften 
unter Ziffer 7, wegen der Anmeldung und Abstempelung die Vorschriften unter Ziffer 2 bis 5 sinn- 
gemäße Anwendung. 
Sind die einzuziehenden Stücke versteuert, so ist die Quittung über die gezahlte Abgabe 
vorzulegen und als Belag zum Register zu nehmen. 
Zu §. 10 des Gesetzes. 
12. Die Schlußnoten sind in deutscher Sprache und, sofern es sich nicht um Geschäfte 
über ausländische Werthe handelt, in Reichswährung auszustellen. Der Werth des Gegenstandes 
des Geschäfts ist stets in Reichswährung anzugeben. 
Zur Tarifnummer 4a, Ermäßigung. 
13. Wer von der Steuerermäßigung für Arbitragegeschäfte Gebrauch machen will, hat 
der Steuerdirektivbehörde seines Bezirks vorher hiervon schriftlich Anzeige zu erstatten, über die von 
ihm mit dem Anspruche auf Steuerermäßigung abzuschließenden Arbitragen nach den nachstehend 
verzeichneten näheren Vorschriften Buch zu führen und auf Erfordern dieses Buch, sowie alle 
darauf bezüglichen Schriftstücke (Schlußnoten, Briefe, Depeschen 2c.) der Direktivbehörde einzureichen 
oder den von derselben abzuordnenden Beamten zur Einsicht vorzulegen. 
In das Arbitragebuch, welches mindestens die in dem Muster h vorgesehenen Spalten 
enthalten muß, sind die einander gegenüberstehenden Geschäfte unter derselben fortlaufenden Nummer 
einzutragen. 
Die für eine halbmonatliche Frist, d. h. von der einen bis zu der anderen der mehreren im 
Laufe eines Monats an der betreffenden ausländischen Börse stattfindenden Liquidationen bewirkten 
Prolongationen von Arbitragegeschäften (Absatz 3), über welche eine Schlußnote nicht ausgestellt 
wird, sind in der Spalte „Bemerkungen“ nachrichtlich aufzuführen. 
Der Antrag auf Erstattung des zuviel verwendeten Stempels ist nach dem anliegenden 
Muster g in zwei Ausfertigungen bei der Direktivbehörde für je einen Kalendermonat bis zum 
10. des auf die Ausstellung der Schlußnote folgenden Monats einzureichen. Der beizufügende Aus- 
zug aus dem Arbitragebuch ist nach dem anliegenden Muster h aufzustellen. 
Auf Verlangen der Direktiobehörde ist ferner der Nachweis zu führen, daß die den Gegen- 
stand der Arbitrage bildenden Werthpapiere an den in Betracht kommenden Plätzen, an welchen sie 
ge= oder verkauft sind, börsenmäßig gehandelt und notirt werden. Soweit bei der Direktiobehörde 
Bedenken gegen die Richtigkeit der gemachten Angaben nicht bestehen, ist der beanspruchte Betrag 
zur Zahlung anzuweisen. Der Stempel für etwaige, zu Unrecht unversteuert gebliebene Prolon- 
gationsgeschäfte ist nachzufordern. 
In den Fällen, für welche das Vorliegen einer Metaverbindung behauptet ist, ist diese 
Thatsache seitens des Arbitrageurs auf Erfordern durch Vorlegung des Vertrages über den Abschluß 
der Verbindung und des Schriftwechsels über das betreffende einzelne Geschäft nachzuweisen. 
  
Zur Tarifnummer 4b. 
14. Für welche Waaren an den einzelnen inländischen Börsen Terminpreise notirt werden, 
wird von den Landesregierungen nach Anhörung der betreffenden Handelsvorstände festgestellt und 
öffentlich bekannt gemacht, sowie dem Reichskanzler behufs Veröffentlichung im Reichs-Central- 
blatt mitgetheilt. 
Zu §. 8 Absatz 1 des Gesetzes. 
15. Bei sogenannten Circa-Geschäften ist die Abgabe nach dem handelsüblichen Maximum 
der Lieferung zu berechnen; es bleibt den Handelsvorständen überlassen, auf Grund des §. 41 Absatz 2 
des Gesetzes die betreffenden Maxima festzustellen.
	        
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