B.
Bestimmungen
über
die Erhebung und Verrechnung der nach dem Reichsstempelgesetz zu
entrichtenden Abgaben.
1. Jede zur Erhebung von Reichsstempelabgaben ermächtigte Steuerstelle hat über die bei
ihr zur Einzahlung kommenden dergleichen Abgaben ein besonderes Heberegister zu führen, dessen
Einrichtung die Landesregierung bestimmt. Das anliegende Muster 1 dient dabei als Vorbild.
Die Buchung der Steuer im Heberegister findet erst statt, sobald die Abstempelung der Werthpapiere
und der mit Stempelaufdruck zu versehenden Privatformulare zu Schlußnoten (Ziffer 18 der Aus-
lührung vorschrifer) beziehungsweise die Bedruckung der Lotterieloose mit dem Kontrolestempel
erfolgt ist.
Hebestellen, welche nur mit dem Verkauf von Formularen zu Schlußnoten und von Reichs-
stempelmarken, mit der Abstempelung von Privatformularen zu Schlußnoten und von Vertrags-
urkunden (§. 15 des Gesetzes) beauftragt sind, können die Einnahme dafür je nach der Bestimmung
der Landesregierung auch in anderen Registern nachweisen. Auf diese Register finden die nach-
stehend unter Ziffer 5 Absatz 2 und 3 getroffenen Anordnungen keine Anwendung.
Bezüglich derjenigen Werthpapiere, welche gemäß §. 6 Absatz 1 des Gesetzes zu Ausnahme-
sätzen abgestempelt werden, ist in der Bemerkungsspalte ein entsprechender Vermerk zu machen.
Alle Anmeldungen zur Abstempelung von Werthpapieren sind zunächst in ein An-
meldungsregister nach dem anliegenden Muster 2 einzutragen; desgleichen diejenigen Anmeldungen
über Formulare zu Schlußnoten, sowie zur Versteuerung von Lotterieloosen, welche nicht sofort oder
noch am Tage des Eingangs erledigt werden können. Durch dieses Register wird die Abgabe bis
zur erfolgten Stempelung der Papiere und Erhebung der Steuer festgehalten. Dasselbe dient zu-
gleich zur Kontrole über die Stempelung derjenigen Werthpapiere und Loose, welche von der Reichs-
stempelabgabe befreit sind, jedoch mit einem Reichsstempel versehen werden müssen.
3. Die zur Erhebung der Stempelabgabe für Aktien, Renten= und Schuldverschreibungen
ermächtigten Steuerstellen führen außerdem ein Kontrolebuch über diejenigen Anzeigen, welche nach
S. 4 des Gesetzes die Emittenten von inländischen Werthpapieren zu erstatten haben. Dasselbe ist
nach dem beigeschlossenen Muster 3 anzulegen.
4. Von den Steuerstellen, welche Formulare zu Schlußnoten und Reichsstempelmarken zu
verkaufen haben, ist über die Einnahme und Ausgabe an solchen Stempelzeichen ein besonderes
Konto zu führen, dessen Einrichtung von der Landesregierung bestimmt wird. Dasselbe erhält die
aus dem Muster 5 (nachstehend Ziffer 14) ersichtlichen Abschnitte und dient zugleich als Heberegister
über die Herstellungskosten, welche nach Ziffer 17 und 40 der Ausführungsvorschriften die Steuer-
pflichtigen der Landeskasse für ungestempelte Formulare zu Schlußnoten, sowie für die als Ersatz
für verdorbene Stempelzeichen verabfolgten gestempelten Schlußnotenformulare zu erstatten haben.
Die für diese Formulare einzuziehenden Preise bestimmt die Landesregierung.
Ferner werden in dem Konto unter Benennung der Empfänger die gestempelten Formulare
zu Schlußnoten und die Reichsstempelmarken verausgabt, für welche ein Werthbetrag nicht zu er-
heben ist. Der unter a der Ausgabe zu berechnende Werth der verkauften Stempelzeichen muß
znn der Summe der nach Spalte 13 und 14 des Heberegisters dafür erhobenen Steuerbeträge über-
einstimmen.
Die von Steuerpflichtigen zum Umtausch zurückgegebenen gestempelten Formulare zu Schluß-
noten und Reichsstempelmarken sind, bevor sie vereinnahmt werden, in Bezug auf ihre Echtheit und
Unversehrtheit zu prüfen. ·