Object: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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gemeindliche Beamte sind oder denen durch die oberste Verwal- 
tungsbehörde auf Grund des $ 359 Abs. 4 RVO. die Rechte und 
Pflichten der Staatsbeamten oder gemeindlichen Beamten über- 
tragen sind. Ferner gehören zu den Kassenbeamten diejenigen 
Personen, welche auf Grund des $ 359 Abs. 1 RVO. mit Geneh- 
migung des Oberversicherungsamts auf Lebenszeit oder mit An- 
recht auf Ruhegehalt angestellt sind. Diese sog. Kassenbeamten 
werden aber nur bei Auflösung, Schließung und Vereinigung von 
Krankenkassen sowie bei der Ausweisung aus einer Krankenkasse 
den eigentlichen Beamten gleichbehandelt. Im übrigen gelten für 
sie die Vorschriften über die Angestellten. 
Unter den Angestellten nehmen diejenigen eine besondere 
Stellung ein, welche nur auf Probe zu vorübergehender Dienst- 
leistung oder zur Vorbereitung beschäftigt werden oder die das 
Amt ohne Entgelt nebenher ausüben. Diese Personen werden 
nach wie vor von dem Vorstand oder von dem Vorsitzenden des 
Vorstandes angestellt, sofern nicht auf sie die Dienstordnung An- 
wendung findet. 
Alle Beamte und solche Angestellte für welche die Dienst- 
ordnung gilt, können nur auf Grund übereinstimmender Beschlüsse 
der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Versicherten im 
Vorstand angestellt werden. Einigen sich die Gruppen nicht, so 
wird die Beschlußfassung auf einen anderen Tag anberaumt. 
Kommt auch dann eine Einigung nicht zustande, so kann die 
Anstellung beschlossen werden, wenn mehr als ?/, der Anwesenden 
dafür stimmen. Ein solcher Beschluß bedarf der Bestätigung 
durch den Vorsitzenden des Versicherungsamts. Sie darf nur auf 
Grund von Tatsachen versagt werden, die darauf schließen lassen, 
daß dem Vorgeschlagenen die erforderliche Zuverlässigkeit, insbe- 
sondere für eine unparteiische Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte 
oder die erforderlichen Fähigkeiten fehlen. Wird die Bestätigung 
versagt, so entscheidet auf Beschwerde des Vorstandes die Be- 
schlußkammer des Oberversicherungsamts endgültig. Kommt kein
	        
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