Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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wendig werdende Ergänzungswahl gilt nur für den Rest der Amtsperiode des 
ausgeschiedenen Vorsitzenden oder Stellvertreters. 
Der Ortslehrer ist nicht wählbar. 
8 82. 
Zum Zwecke gleichmäßiger Förderung des Schulwesens ernennt die 
Staatsregierung Inspektoren für die von ihr zu bestimmenden Schuldistrikte. 
ierzu sollen in der Regel Schulmänner und nur ausnahmsweise, wenn 
geeignete Schulmänner nicht vorhanden sind, Geistliche bestimmt werden. 
83. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1897 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidruckung 
Unseres Landeofürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 12. April 1897. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
(L. S) Heinrich XX VII., Erbprinz. 
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.
	        
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