Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Bescheinigung wird von der Amtsstelle vermerkt, wo der angerechnete Betrag in Einnahme und Ausgabe 
gebucht worden ist. 
Zollpflichtige, welche mehrere fällige Einfuhrscheine gleichzeitig in Anrechnung bringen wollen, 
haben diese Scheine der betreffenden Amtsstelle mittelst Verzeichnisses vorzulegen. Das Muster 
zu dem letzteren wird von der Landesregierung vorgeschrieben. Es genügt alsdann eine Bescheinigung 
des Zollpflichtigen über den Gesammtbetrag der in Zahlung gegebenen Einfuhrscheine, welche auf der 
letzten Seite des Verzeichnisses auszustellen ist. Der Vordruck auf der Rückseite der einzelnen Einfuhr- 
scheine bleibt in diesem Falle unausgefüllt. 
Unmittelbar nach erfolgter Bescheinigung des Verzeichnisses durch den Zollpflichtigen sind die zu 
dem ersteren gehörenden Einfuhrscheine von den Kassenbeamten auf der Vorderseite mit schwarzer Tinte 
jaesss durchstreichen. Sodann erfolgt die Abgabe des Buchungsvermerks auf der letzten Seite des 
Verzeichnisses. . 
9. Spätestens bis zum achten Tage nach Ablauf jedes Rechnungsmonats haben die Haupt- 
ämter über die bei ihnen selbst oder bei den Unterstellen ihres Bezirks in Anrechnung genommenen Ein- 
fuhrscheine eine nach dem Muster h aufgestellte Nachweisung an die vorgesetzte Direktivbehörde einzureichen. 
Wenn die angenommenen Scheine von verschiedenen Direktivbehörden ausgefertigt sind, so ist für 
jede dieser Behörden eine besondere Nachweisung aufzustellen. Die Nachweisung über die von der vor- 
gesetzten Direktivbehörde ertheilten Scheine ist mit dem Buchstaben A zu bezeichnen, die übrigen Nach- 
weisungen erhalten die Buchstaben B, C u. s. w. In jeder Nachweisung sind die angenommenen Scheine 
nach dem Etatsjahre der Ausfertigung und der Reihenfolge der Ausfertigungsnummern aufzuführen und 
zu summiren; demnächst werden die betreffenden Schlußsummen in der Nachweisung A zusammengestellt 
und dort aufgerechnet. Die Uebereinstimmung der Nachweisung mit den Kassenbüchern des Hauptamts 
und mit der Reichssteuerübersicht ist von dem mit der Kassenaufsicht beauftragten Beamten zu bescheinigen. 
10. Die Direktivbehörde hat die richtige Summirung der Anrechnungsnachweisungen prüfen und 
auch davon Ueberzeugung nehmen zu lassen, daß die Schlußsumme der Nachweisung A mit der Reichssteuer- 
übersicht des Hauptamts übereinstimmt. Nachdem die Anrechnungsnachweisungen für den betreffenden 
Rechnungsmonat von sämmtlichen Hauptämtern eingegangen und geprüft sind, werden die Nachweisungen 
B, C u. s. w. nach den Direktivbehörden, von welchen die Einfuhrscheine ausgefertigt worden sind, 
geordnet und diesen behufs der Löschung der erledigten Einfuhrscheine in den Ausfertigungsregistern 
übersandt. Gleichzeitig werden die in der Nachweisung A verzeichneten Einfuhrscheine in dem eigenen 
Ausfertigungsregister der Direktivbehörde gelöscht. 
11. Bezüglich derjenigen Bundesstaaten, in welchen die Einrichtung der Hauptämter nicht 
besteht, bleibt es den obersten Landesfinanzbehörden überlassen, die den vorstehenden Bestimmungen 
entsprechenden Anordnungen auf Grund der vorhandenen Organisationsverhältnisse zu treffen. 
12. Die Vereinnahmung und Verausgabung des Betrages der von den Amtsstellen angenom- 
menen Einfuhrscheine erfolgt in derselben Weise wie die Vereinnahmung und Verausgabung der Steuer- 
vergütungsscheine und zwar auch dann, wenn die Scheine nicht auf zu entrichtende Zollgefälle in 
Anrechnung gebracht, sondern zur Einfuhr von Getreide ohne Zollentrichtung verwendet worden sind. 
13. In den von den Direktivbehörden vom 1. Ouartal des Etatsjahres 1894/95 ab an den 
Ausschuß des Bundesraths für Rechnungswesen einzusendenden Uebersichten der Einnahme an Zöllen 
sind in der Spalte 4 unter a die gezahlten Ausfuhrvergütungen (für Taback 2c.) und unter b die Beträge 
der in Anrechnung gekommenen Einfuhrscheine nachzuweisen. Außerdem ist in der Spalte 16 der Betrag 
der von der Direktiobehörde ausgestellten Einfuhrscheine in einer Summe anzugeben. 
14. Dem Reichskanzler wird überlassen, die durch die Vorschriften zur Regelung der Ab- 
rechnungen 2c. vom 3. April 1878 angeordneten Formulare III bis VIII entsprechend abzuändern. 
  
  
 
	        
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