Von der Compensatlon. 131
der Fall wesentlich verschieden, wenn der dermalige
Bestand der eingeklagten Forderung durch
die rechtzeitig vorgebrachte Einrede der Compen--sation
streitig gemacht wird, denn hier kann der
Nichter über das Rechtsverhältniß zwischen den
Partheien im ordentlichen Prozesse nicht eher definitiv
entscheiden, als bis es dem Verklagten gegönnt
war, seine Einrede zu beweisen 2).
Das preuß. Landr. enthält Th. I, Tit. 16,
Abschnitt VI, woselbst von der Compensation gehandelt
wird, im §. 359 folgende Bestimmung:
„Ist die Forderung des Einen eingeräumt,
oder sonst sogleich klar, die andere aber wird
von dem Gegentheile noch bestritten: so findet
die Compensation nur in so fern statt,
als die bestrittene Forderung nach Vorschrift
der Prozeßordnung sofort liquid gemacht werden
kann.“
An der Stelle, der preuß. Prozeßordnung, auf
welche dieses Gesetz sich eigentlich bezieht, ist in
den vormals preußischen Gebietstheilen des Königreichs
Bayern zu Folge der Verordnung vom
4. Okt. 1810) die bayer. GO. getreten und es
kann die vorliegende Materie nicht zu denjenigen
Fällen gerechnet werden, in welchen die pr. Pr.
Ord. mit Hinsicht auf das Erläut.-Reseript vom
20. Nov. 1810 ") ausnahmsweise noch zur Anwendung
kommt, zumal da die bayer. Prozeßge-3)
S. -* E den Allegaten in vorstehener Note, auch noch
AGE. vom 25. Mai 1818. S. 16% 1#18 AGE. vom
5) Nov. zur b. GO. Bb.i S. 25.