Full text : Blätter für Rechtsanwendung. IV. Band (4)

Von  der  Compensatlon.  131

der  Fall  wesentlich  verschieden,  wenn  der  dermalige
  Bestand  der  eingeklagten  Forderung  durch
die  rechtzeitig  vorgebrachte  Einrede  der  Compen--sation
  streitig  gemacht  wird,  denn  hier  kann  der
Nichter  über  das  Rechtsverhältniß  zwischen  den
Partheien  im  ordentlichen  Prozesse  nicht  eher  definitiv
  entscheiden,  als  bis  es  dem  Verklagten  gegönnt
  war,  seine  Einrede  zu  beweisen  2).

Das  preuß.  Landr.  enthält  Th.  I,  Tit.  16,
Abschnitt  VI,  woselbst  von  der  Compensation  gehandelt
  wird,  im  §.  359  folgende  Bestimmung:

„Ist  die  Forderung  des  Einen  eingeräumt,
oder  sonst  sogleich  klar,  die  andere  aber  wird
von  dem  Gegentheile  noch  bestritten:  so  findet
  die  Compensation  nur  in  so  fern  statt,
als  die  bestrittene  Forderung  nach  Vorschrift
der  Prozeßordnung  sofort  liquid  gemacht  werden
  kann.“

An  der  Stelle,  der  preuß.  Prozeßordnung,  auf
welche  dieses  Gesetz  sich  eigentlich  bezieht,  ist  in
den  vormals  preußischen  Gebietstheilen  des  Königreichs
  Bayern  zu  Folge  der  Verordnung  vom
4.  Okt.  1810)  die  bayer.  GO.  getreten  und  es
kann  die  vorliegende  Materie  nicht  zu  denjenigen
Fällen  gerechnet  werden,  in  welchen  die  pr.  Pr.
Ord.  mit  Hinsicht  auf  das  Erläut.-Reseript  vom
20.  Nov.  1810  ")  ausnahmsweise  noch  zur  Anwendung
  kommt,  zumal  da  die  bayer.  Prozeßge-3)

  S.  -*  E  den  Allegaten  in  vorstehener  Note,  auch  noch
AGE.  vom  25.  Mai  1818.  S.  16%  1#18  AGE.  vom

5)  Nov.  zur  b.  GO.  Bb.i  S.  25.