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gegen die Bestimmung im ersten Absatz des 8. 4 verstoßen oder aber wiederholt Ordnungswidrigkeiten
begangen werden.
8. 11.
Inhabern von Mühlen oder Mälzereien, welchen die in den vorstehenden 88. 1 bis 10 behandelte
Erleichterung gewährt ist, werden bei der Ausfuhr oder Niederlegung (8. 1 Absatz 2) ihrer Fabrikate
Einfuhrscheine gemäß Ziffer 1 des Gesetzes vom 14. April 1894, betreffend die Abänderung des Zoll-
tarifgesetzes vom 15. Juli 1879, über eine den festgesetzten Ausbeutesätzen entsprechende Getreidemenge
ertheilt, sofern sie diese Vergünstigung an Stelle des im §. 8 vorgesehenen Erlasses des Eingangszolls
für eine der Ausfuhr entsprechende Menge zur Mühle oder Mälzerei gebrachten ausländischen Getreides
beantragen. Dieser Antrag ist in Spalte 7 der Ausfuhranmeldung (Muster B bezw. B 1) zu stellen. Zur
Abfertigung ist die Hebestelle befugt. Im Uebrigen regelt sich das Verfahren und die Behandlung
der Einfuhrscheine nach den hierüber erlassenen allgemeinen Bestimmungen.
Bei Ertheilung von Einfuhrscheinen für ausgeführte Fabrikate ist der Zollberechnung der niedrigste
Zollsatz, zu welchem Getreide der betreffenden Art im Konto angeschrieben steht, zu Grunde zu legen.
Bei den nach §. 8 vorzunehmenden vierteljährlichen Abrechnungen sind diejenigen Getreidemengen,
für welche Einfuhrscheine ertheilt sind, von der Anschreibung nicht mit in Abzug zu bringen.
S. 12.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in §§. 1 bis 9 werden, soweit nicht die im §. 4
bezeichnete Strafe oder die Strafen der §§. 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in
Gemäßheit des §. 152 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert und fünfzig Mark geahndet.
S. 13.
Das gegenwärtige Regulativ tritt am 1. Mai 1894 an Stelle des Regulativs vom 27. Juni 1882,
betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten.