Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

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Ai  XII.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  12.  April  1882,
betreffend  die  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Vollstreckung
von  im  Fürstenthum  zuerkannten  Gefängnißstrafen  und  Korrektionsmaßregeln
  in  Königlich  Sächsischen  Landesanstalten.

Nach  der  von  der  Königlich  Sächsischen  Staatsregierung  beschlossenen  Aeuderung
  in  der  Organisation  der  Landesanstalten  wird  mit  Bezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  7.  August  1877  (Gesetz-Samml.  S.  63),  betreffend  die  Uebereinkunft
  mit  der  Königlich  Sächsischen  Staatsregierung  wegen  Vollstreckung  von  im
hiesigen  Lande  zuerkannten  Gefängnißstrafen  und  Korrektionsmaßregeln  in  Königlich
Sächsischen  Landesanstalten,  sowie  mit  Bezug  auf  F.  2,  Schlußsaß  dieser  Uebereinkunft,
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  fortan
die  zu  Gefängnißstrafe  von  mehr  als  viermonatiger  Dauer  verurtheilten
Personen  weiblichen  Geschlechts,  wenn  sie  das  18.  Lebensjahr  noch  nicht
erfüllt  haben,  in  die  Strafanstalt  zu  Grünhain  bei  Schwarzenberg
und

die  auf  Grund  von  F.  362  des  Strafgesezbuchs  unterzubringenden  Personen
weiblichen  Geschechts  ohne  Unterschied  des  Alters  in  die  Korrektionsanstalt
zu  Wald

einzuliefern  sind.

Rudolstadt,  den  12.  April  1882.

Fürstlich  Schwarzb.  Ministerium.
v.  Bertrab.