56 1882.
Ai XII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 12. April 1882,
betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Vollstreckung
von im Fürstenthum zuerkannten Gefängnißstrafen und Korrektionsmaßregeln
in Königlich Sächsischen Landesanstalten.
Nach der von der Königlich Sächsischen Staatsregierung beschlossenen Aeuderung
in der Organisation der Landesanstalten wird mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung
vom 7. August 1877 (Gesetz-Samml. S. 63), betreffend die Uebereinkunft
mit der Königlich Sächsischen Staatsregierung wegen Vollstreckung von im
hiesigen Lande zuerkannten Gefängnißstrafen und Korrektionsmaßregeln in Königlich
Sächsischen Landesanstalten, sowie mit Bezug auf F. 2, Schlußsaß dieser Uebereinkunft,
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß fortan
die zu Gefängnißstrafe von mehr als viermonatiger Dauer verurtheilten
Personen weiblichen Geschlechts, wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht
erfüllt haben, in die Strafanstalt zu Grünhain bei Schwarzenberg
und
die auf Grund von F. 362 des Strafgesezbuchs unterzubringenden Personen
weiblichen Geschechts ohne Unterschied des Alters in die Korrektionsanstalt
zu Wald
einzuliefern sind.
Rudolstadt, den 12. April 1882.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.