Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
——————-— 22 
  
Zu beztehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. 
XX II. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 11. Mai 1894. M 20. 
  
  
Inhalt: 1. Kolonlal-Wesen: Doppelrechnung der Dienstzeit 
der in den Schutzgebieten von Kamerun, Togo und 
Deutsch-Ostafrika angestellten Landesbeamten. Seite 261 zug auf die Ausweisung von Ausländern aus dem Reichs- 
2. Konsulat-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von Civil— gebiet zuständigen Grenzbehörden; — Ausweisung von 
stands-Akten 261 Ausländern aus dem Reichsgebtt 264 
April 199999999. 26e2 
3. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 
4. Polizei-Wesen: Aenderung des Verzeichnisses der, in Be- 
1. Kolonial-Wesen. 
Verfügung 
des Reichskanzlers, betreffend Doppelrechnung der Dienstzeit der in den Schutzgebieten von 
Kamerun, Togo und Deutsch-Ostafrika augestellten Landesbeamten. 
  
  
Auf Grund des Artikels 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 3. August 1888, betreffend die 
Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo (Central-Blatt für 
das Deutsche Reich S. 753) und vom 22. April 1894, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten 
in Deutsch-Ostafrika (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 115) bestimme ich, daß den im Dienst der 
Schutzgebiete von Kamerun, Togo und Deutsch-Ostafrika stehenden Landesbeamten, welche daselbst eine 
längere als einjährige Verwendung gefunden haben, die dort zugebrachte Dienstzeit bei der Pensionirung 
doppelt in Anrechnung zu bringen ist. 
Berlin, den 6. Mai 1894. 
Der Reichskanzler. 
(L. S.) Graf v. Caprinvi. 
  
2. Kon su lat Wesen. 
Dem vertretungsweise mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Kanzler-Dragomans bei# dem Kaiserlichen 
Konsulat in Jerusalem beauftragten Dragomanats-Eleven Padel ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes 
vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk 
des Kaiserlichen Konsulats und für die Dauer der Vertretung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich 
gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem 
Schuße lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu 
eurkunden. 
  
  
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