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Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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Zu beztehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen.
XX II. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 11. Mai 1894. M 20.
Inhalt: 1. Kolonlal-Wesen: Doppelrechnung der Dienstzeit
der in den Schutzgebieten von Kamerun, Togo und
Deutsch-Ostafrika angestellten Landesbeamten. Seite 261 zug auf die Ausweisung von Ausländern aus dem Reichs-
2. Konsulat-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von Civil— gebiet zuständigen Grenzbehörden; — Ausweisung von
stands-Akten 261 Ausländern aus dem Reichsgebtt 264
April 199999999. 26e2
3. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende
4. Polizei-Wesen: Aenderung des Verzeichnisses der, in Be-
1. Kolonial-Wesen.
Verfügung
des Reichskanzlers, betreffend Doppelrechnung der Dienstzeit der in den Schutzgebieten von
Kamerun, Togo und Deutsch-Ostafrika augestellten Landesbeamten.
Auf Grund des Artikels 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 3. August 1888, betreffend die
Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo (Central-Blatt für
das Deutsche Reich S. 753) und vom 22. April 1894, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten
in Deutsch-Ostafrika (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 115) bestimme ich, daß den im Dienst der
Schutzgebiete von Kamerun, Togo und Deutsch-Ostafrika stehenden Landesbeamten, welche daselbst eine
längere als einjährige Verwendung gefunden haben, die dort zugebrachte Dienstzeit bei der Pensionirung
doppelt in Anrechnung zu bringen ist.
Berlin, den 6. Mai 1894.
Der Reichskanzler.
(L. S.) Graf v. Caprinvi.
2. Kon su lat Wesen.
Dem vertretungsweise mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Kanzler-Dragomans bei# dem Kaiserlichen
Konsulat in Jerusalem beauftragten Dragomanats-Eleven Padel ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes
vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk
des Kaiserlichen Konsulats und für die Dauer der Vertretung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich
gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem
Schuße lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu
eurkunden.
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