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Ahstedt-Schellerten (bisher Ahstedt), Algermissen, Dingelbe, Dinklar, Groß-Düngen, Harsum,
Hasede-Förste (bisher Hasede), Hildesheim, Nordstemmen, Sarstedt, Sehnde.
In demselben Hauptamtsbezirk ist die früher der Zuckersteuerstelle zu Bockenem zugehörige Zucker-
fabrik zu Baddeckenstedt der Zuckersteuerstelle zu Hildesheim unterstellt worden.
Im Königreich Bayern.
Zu Siebeldingen im Bezirk des Hauptzollamts zu Landau i. Pfalz ist eine Uebergangsstelle
mit der Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangs= und Transportscheinen über Wein
errichtet worden.
Im Königreich Sachsen.
Dem Untersteueramt zu Wilthen im Bezirk des Hauptsteueramts zu Bautzen ist die Befugniß
zur Erledigung von Begleitscheinen 1 über rohes eichenes Nutzholz, eichene Faßdauben, hölzerne Reifen-
stäbe uud ungeschälte Flechtweiden, sämmtlich zu Tarifnummer 136 1 bezw. 2 gehörig, sowie über Bast-
waaren der Tarifnummer 35a 2 und c ertheilt worden.
» Für die Zuckerfabrik Petzold & Aulhorn zu Dresden ist das Hauptsteueramt dortselbst und
für die Syrupraffinerie Leue & Weise zu Leipzig-Neuschönefeld das Hauptzollamt zu Leipzig als
Zuckersteuerstelle zuständig.
Im Großherzogthum Baden.
Der Steuereinnehmerei zu Malsch b. Wiesloch im Bezirk der Obereinnehmerei Schwetzingen
(Hauptsteueramtsbezirk Heidelberg) ist die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Versendungs-
scheinen I über Taback, welcher aus bezw. nach den daselbst befindlichen Privatlagern für unversteuerten
inländischen Taback versendet wird, ertheilt worden.
Im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin.
Die der Zuckersteuerstelle zu Waren ertheilte Befugniß zur Abfertigung von-Zucker nach §. 99b
der Ausführungsbestimmungen zum Zurckersteuergesetz zu vergl. Central-Blatt 1893 S. 229) ist insofern
beschränkt, als die genannte Stelle zur Polarisation des mit dem Anspruch auf Gewährung ivon Zu-
schüssen zur Ausfuhr oder Niederlegung bestimmten Zuckers nicht befugt ist.
Im Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz.
Die der Zuckersteuerstelle zu Woldegk ertheilte Befugniß zur Abfertigung von Zucker nach
§. 99b der Ausführungsbestimmungen zum Zurckersteuergesetz (zu vergl. Central-Blatt 1893 S. 229)
ist insofern beschränkt, als diemgenannte Stelle zur Polarisation des mit dem Anspruch auf Gewährung
von Zuschüssen zur Ausfuhr oder Niederlegung bestimmten Zuckers nicht befugt ist.
Im Gebiet’der freien und Hansestadt Lübeck.
Die Fabrik von J. L. F. Lau zu Lübeck (Central-Blatt 1893 S. 350) verarbeitet lediglich
versteuerten inländischen Rübenzucker zu Kandis, Farin und Syrup und ist daher nach §. 7 des Zucker-
steuergesetzes vom 31. Mai 1891 als eine Zuckerfabrik nicht anzusehen. Eine Zuckersteuerstelle besteht
hiernach in Lübeck#nicht.
5. Militär- Wesen.
Die dem 8. 1 der Wehrordnung vom 22. November 1888 beigesügte Landwehr-Bezirks-Ein-
theilung (Central-Blatt 1889 S. 132) wird für den Bereich des VIII. Armeekorps in den Spalten
„Infanterie-Brigade“ und „Landwehrbezirke“ an den einschlägigen Stellen berichtigt, wie folgt: