Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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entnommen, je nachdem die Spindelung dieser Probe mit einem Alkoholometer oder einem 
Sachharometer erfolgt ist. 
2. Der wahre Alkoholgehalt des Destillats in Volumprozenten wird aus der Tafel 1 
entnommen. 
3. Aus der Tafel 2 beziehungsweise 3 entnimmt man mit Hülfe der wahren Alkoholometer- 
beziehungsweise Saccharometerprozente der unveränderten Probe (Ziffer 1) und des wahren 
Alkoholgehalts des Destillats (Ziffer 2) den Gesammtextrakt (einschließlich allen Zuckers). 
4. Der Zuckergehalt ist aus der Verhältnißzahl für die vorgenommene Verdünnung und der 
Zahl der bei der Titrirung verbrauchten cem Zuckerlösung aus Tafel 4 zu entnehmen. 
Beträgt die nach Ziffer 4 ermittelte Zahl für den Zuckergehalt nicht mehr als 2,5 g im Liter, so 
geben die nach Ziffer 2 und 3 ermittelten Zahlen bereits den ganzen Alkoholgehalt beziehungsweise den 
eigentlichen Extraktgehalt. Beträgt diese Zahl für den Zuckergehalt mehr als 2,, so zieht man zunächst 
2,5 davon ab. Der so verbleibende Ueberschuß wird von der nach Ziffer 3 ermittelten Zahl für den 
Gesammtextrakt in Abzug gebracht; man bekommt dadurch den eigentlichen Extraktgehalt, d. h. den Gehalt 
an Extrakt ausschließlich des Zuckers. Ferner entnimmt man mit demselben Ueberschuß aus der Tafel 5 
den entsprechenden Alkoholgehalt und zählt diesen zu dem unter Ziffer 2 ermittelten Alkoholgehalt des 
Destillats hinzu: man erhält dadurch den ganzen Alkoholgehalt des dem untersuchten Moste oder unvoll- 
ständig vergohrenen Weine entsprechenden fertigen Weines. 
Der ermäßigte Zollsatz tritt ein, sobald der ganze Alkoholgehalt mindestens 12 Volumprozente 
und der eigentliche Extraktgehalt mindestens 28 g im Liter beträgt. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 9. Juli d. J. beschlossen: 
Auf Weintheilungslager, auf welchen sich am 16. Mai 1894 auch Faßweine spanischen 
Ursprungs befunden haben, die nicht auf Grund des Gesetzes, betreffend die Anwendung der 
vertragsmäßigen Zollsätze u. s. w, vom 30. Januar 1892 oder auf Grund des §. 3 Ziffer I 
Absatz 4 des Weinlager-Regulativs als meistbegünstigt zu behandeln sind, findet die Bestimmung 
im Absatz 1 Ziffer 1 des angezogenen Paragraphen keine Anwendung, sofern die an dem 
genannten Tage vorhandenen Bestände an solchen Weinen vor dem 1. Januar 1895 von dem 
Lager abgemeldet sind, oder sofern für dieselben bis dahin der Unterschied zwischen den Zoll- 
sätzen nach der Vorschrift des §. 3 Ziffer 1 Absatz 4 des Weinlager-Regulativs nachträglich 
entrichtet wird. Die Bestände sind nach Maßgabe der Ein= und Auslagerungen und der 
Geschäftsbücher zu ermitteln. 
Berlin, den 16. Juli 1894. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
	        
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