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Bemerkungen
bezüglich der Ermittelung des Aschengehalts von Mehl und Kleie.
1. Es empfiehlt sich, etwa 2 g Substanz zur Veraschung anzuwenden, welche selbstverständlich
genau gewogen werden muß.
. Man leite die Veraschung so, daß die #sche nicht schmilzt oder zusammensintert, was zuerst
an den Spitzen der verkohlten Masse sich bemerkbar zu machen pflegt, da etwaige zurückbleibende Kohle=
theilchen in der verglasten Masse schwer zu veraschen sind und auch eine theilweise Verflüchtigung be-
ziehungsweise Umsetzung der Salze zu befürchten ist. Man nehme deswegen keine zu starke Flamme.
Die Asche muß vollkommen weiß sein, was oft sehr lange Zeit erfordert, wenn man nicht
etwa die Verbrennung im Sauerstoffstrome vornimmt. Zur Beschleunigung des Weißwerdens sind, wie
bei vielen Veraschungen üblich, einige Tropfen chemisch reiner Ammonnitratlösung hinzuzufügen. Im
asn sei auf König: „Untersuchung landwirthschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe“ S. 203
verwiesen.
4. Die Asche ist wegen ihrer Hygroskopizität unter den üblichen Vorsichtsmaßregeln zu wägen.
5. Mehl und Kleie der 1893 er Ernte haben folgenden Wasser= und Aschengehalt:
Asche
Asche Wasser :
in 1dn lufttrockenen Shaster, —n-
1. Weizenmbhel 2618 Prozent, 10,240 Prozent, 2,911 Prozent,
2. Roggenmel .1e,652 - 10,o22 - 1,886 -
3. Grobe Weizenkleie .. 6,748 = 9% „ 7,6 4
4. Feine Weizenklie 5/ 118 = 9% = 5)/ —
5. Roggenkleie 4,205 - 10, 5 - 4) 109090
Bei Mehlen muß ein Spielraum von O2 Prozent Asche mehr, bei Kleien ein solcher von
0,, Prozent weniger zulässig sein; daher stellen sich die äußersten Grenzzahlen der Asche für Mehl und
Kleie wie folgt:
Aeußerste Grenzzahlen
des Aschengehalts der Trockensubstanz.
Weizenmbhhel 22½ 1 Prozent,
Roggenmeel 18850 -
Grobe Weizenkleie 066,630 -
Feine Weizenkleie . .. . .. . . H,jzesi -
Roggenkleie. . . .. 442499 -
4. Eisenbahn-Wesen.
Unter Bezugnahme auf §. 42 Ziffer 4 der Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom
15. November 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 923) und auf die zwischen dem Deutschen Reich und der
Schweiz abgeschlossene Vereinbarung wegen wechselseitiger Anerkennung der Leichenpässe (Bekanntmachungen
vom 12. Februar 1889, Central-Blatt S. 204, und vom 7. Oktober 1893, Central-Blatt S. 295) wird
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zur Ausstellung von Leichenpässen im schweizerischen
Kanton Nargau für die Zukunft ausschließlich die Bezirksämter befugt sind.
Berlin, den 14. Juli 1894.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
v. Boetticher.