Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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b) Sind Brennereien nur in einzelnen Betriebsjahren der letzten Kontingentsperiode im 
c) 
ch) 
Betrieb gewesen, so hat die Theilung durch die Zahl der Betriebsjahre zu erfolgen. 
Hat eine Brennerei in dem ersten Betriebsjahre geruht, in dem zweiten dagegen neben 
dem auf dieses entfallenden Kontingente den Betrag, um den das endgültige Kontigent 
das vorläufig festgesetzte übersteigt, ganz oder theilweise nachträglich hergestellt, so bleibt 
dieser Betrag bei Ausfüllung der Spalte 9 der Nachweisung außer Ansatz. 
Die Ausfüllung der Spalte 12 hat nur in den unter e bis i bezeichneten Fällen zu 
erfolgen. 
e) Ist eine bisher nicht Getreide verarbeitende Brennerei im Laufe der letzten Kontingents- 
fö) 
9) 
periode dauernd zur Verarbeitung von Getreide ohne Hefenbereitung übergegangen, 
so sind nur sieben Achtel, ist sie dagegen dauernd zur Hefenbereitung übergegangen, 
nur vier Achtel, und ist eine bisher dickmaischende Getreidebrennerei dauernd zur 
Hefenbereitung übergegangen, nur vier Siebentel der bis zum Eintritt des Betriebs- 
wechsels durchschnittlich zum niedrigeren Verbrauchsabgabesatze hergestellten Alkohol- 
menge der Neubemessung des Kontingents zu Grunde zu legen. 
Hat eine Brennerei im Laufe der letzten Kontingentsperiode für einen Theil ihres 
Betriebes dauernd eine der unter e bezeichneten Aenderungen der Betriebsart eintreten 
lassen, so ist für denjenigen in Spalte 14 in Prozenten anzugebenden Theil ihres 
Betriebes, welcher als veränderter stattgefunden hat, eine den vorstehenden Bestimmungen 
entsprechend herabgesetzte Summe in Spalte 12 in Ansatz zu bringen. 
Hat eine Brennerei im Laufe der letzten Kontingentsperiode zeitweise eine der unter e 
bezeichneten Aenderungen der Betriebsart eintreten lassen, die nicht durch besondere 
Umstände, z. B. Mißernte in einer Fruchtart, gerechtfertigt erscheint, oder durch eine 
besondere Anordnung der Steuerbehörde ausnahmsweise genehmigt war, so ist in 
Spalte 12 nur die Menge in Ansatz zu bringen, die sich ergiebt, wenn für diejenigen 
Betriebsjahre, in denen der veränderte Betrieb stattgefunden hat, und für denjenigen in 
Spalte 14 in Prozenten anzugebenden Theil des Betriebes, auf den die Aenderung sich 
in jedem einzelnen Betriebsjahre erstreckt hat, eine den vorstehenden Bestimmungen ent- 
sprechende Herabsetzung der Summen in Spalte 8, 9 oder 10 erfolgt. 
  
) Hat eine Brennerei bereits in der Kontingentsperiode 1887/90 eine Aenderung der 
i) 
Betriebsart eintreten lassen, die auf Grund der Bestimmungen im 8. 2 unter e und f 
der Kontingentirungsvorschriften für die Periode 1890/93 eine Herbsetzung der durch- 
schnittlich zum niedrigeren Verbrauchsabgabesatze hergestellten Alkoholmenge zur Folge 
gehabt hat, so findet die Vorschrift unter g nur insoweit Anwendung, als die Aenderung 
der Betriebsart bei der früheren Kürzung nicht berücksichtigt worden ist. 
Die unter e bis g angeordnete Herabsetzung der durchschnittlich zum niedrigeren Ver- 
brauchsabgabesatze hergestellten Alkoholmenge hat auch dann zu erfolgen, wenn der 
Brennereibesitzer von dem Beginne der Kontingentsperiode 1893/96 ab zu der ursprüng- 
lichen Betriebsweise zurückgekehrt ist. 
Ist eine landwirthschaftliche oder Materialsteuer entrichtende Brennerei, welche als 
Getreide= oder Hefenbrennerei am Kontingente betheiligt ist, während der Kontingents- 
periode 1890/93 dauernd zur Verarbeitung von Kartoffeln übergegangen oder hat sie 
die Hefenerzeugung dauernd aufgegeben, so findet eine entsprechende Erhöhung der in 
Rechnung zu stellenden Alkoholmenge statt. Ist eine gewerbliche Brennerei, deren Kon- 
tingent nach den Bestimmungen im §. 2 unter d bis f der Kontingentirungsvorschriften 
für die Periode 1890/93 gekürzt worden ist, während dieser Periode dauernd zu einem 
Betriebe übergegangen, welcher eine geringere Kürzung ihres Kontingents bedingt haben 
würde, so ist eine entsprechend höhere Alkoholmenge — höchstens jedoch das vor der 
Kürzung ihr zugewiesene Kontingent — in Rechnung zu stellen. 
In Spalte 14 ist vom Hauptamt für jede Eintragung, die nach Maßgabe der Vor- 
schriften unter b bis i bewirkt wird, vorbehaltlich sonstiger der Nachweisung beizu- 
fügender Beläge ein die Eintragung näher begründender und eine Prüfung der Ziffern 
ermöglichender Vermerk zu machen.
	        
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