1883. 5
Gesetzsammlung
z das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
2. Stück vom Jahre 1883.
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& IV. Verordnung
vom 9. März 1883
wegen Abänderung der Verordnung vom 20. September 1879, die
Strasvollstreckung, die Einreichung von Gnadengesuchen und die
Mittheilungen in Strafsachen betreffend.
In Hinblick auf die Vorschrift in §. 4 Ziffer 5 der Kontrolordnung vom 28.
September 1875 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 632) wird mit Höchsler
Genehmigung Serenissimt der §F. 17 der Verordnung vom 20. September 1879,
die Strafpollstreckung, die Einreichung von Gnadengesuchen und die Mittheilungen
in Strassachen betrefsend (Ges. S. S. 455), hiermit aufgehoben. An die Stelle
desselben tritt die nachstehende Vorschrift-
S. 17.
Von der Einleltung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Militärpflichtige
(F. 20 No. 2 der Ersatordnung vom 28. September 1875), sowie von jeder Ver-
urkheilung Militärpflichtiger ist dem Givilvorsitzenden der Ersatzcommission ihres
Aushebungsbezirks durch die Staatsanwaltschaft bez. durch den Amtsanwalt Kenntnih
zu geben.
Rudolstadt, den 9. März 1883.
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.
Fur##. Schmarzb.= Rudolst. Gesetzsammlung XI.IV
Ausgegeben in ANudolstadt am 14. April 18..