Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)


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Melasse,  Rüben  und  Rübensaft,  sofern  ihnen  aber  ein  besonderes  höheres  Kontingent
zugewiesen  ist,  dieses  zum  niedrigeren  Verbrauchsabgabesatze herstellen.

Wird  dieselbe  Brennvorrichtung  von  mehreren  selbständigen  Brennern  benutzt,  so  kann  die
oberste  Landesfinanzbehörde  genehmigen,  daß  jeder  Einzelbrenner,  für  den  weniger  als  10  Hektoliter
reinen  Alkohols  im  Betriebsjahre  erzeugt  werden,  sein  gesammtes  Erzeugniß  zum  niedrigeren
Abgabensatze  herstellt.

§.  18.

Die  Bemessung  der  Kontingente  für  Hefenbrühe  oder  nichtmehlige  Brauereiabfälle  verarbeitende
  Brennereien  erfolgt  nach  Maßgabe  der  §§.  1  bis  16.

Bei  der  Festsetzung  eines  besonderen  Kontingents  für  die  übrigen  Materialsteuer  oder  statt
dieser  Zuschlag  entrichtenden  Brennereien  finden  die  folgenden  Bestimmungen  Anwendung:











a)  Für  jede  einzelne  Brennerei,  die  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1890  bis  dahin  1893  in
einem  Jahre  durchschnittlich  mehr  als  10  Hektoliter  reinen  Alkohols  hergestellt  hat,  ist
festzustellen,  welcher  Betriebsumfang  für  die  letztvergangenen  drei  Betriebsjahre  als
angemessen  zu  erachten  ist.  Die  Feststellung  des  angemessenen  Betriebsumfanges  erfolgt
durch  die  zuständige  Direktivbehörde  in  Litern  reinen  Alkohols,  und  zwar  in  der  Regel
nach  der  durchschnittlich  in  den  letztvergangenen  drei  Betriebsjahren  hergestellten  Jahresmenge
  gemäß  §.  2  unter  a  oder  b,  auf  Antrag  des  Brennereibesitzers  aber,  oder  wenn
die  Direktivbehörde  es  aus  besonderen  Gründen  für  erforderlich  erachtet,  nach  gutachtlicher
  Aeußerung  der  im  §.  10  bezeichneten  Kommission.

Sofern  eine  Brennerei,  welche  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1890  bis  dahin  1893
durchschnittlich  in  einem  Jahre  nicht  mehr  als  10  Hektoliter  reinen  Alkohols  hergestellt
hat,  aus  besonderen  Gründen  die  Zuweisung  eines  10  Hektoliter  übersteigenden  Kontingents
  beansprucht,  ist  bis  zum  1.  März  1894  ein  entsprechender  Antrag  zu  stellen.
Rücksichtlich  der  Form  desselben  und  für  das  weitere  Verfahren  kommen  die  Bestimmungen
  des  §.  11  Absatz  1  und  2  zur  Anwendung.

b)  Aus  dem  als  angemessen  zu  erachtenden  Betriebsumfange  ist  nach  dem  allgemeinen  Verhältnisse
  zwischen  der  in  der  Kontingentsperiode  1890/93  von  den  landwirthschaftlichen
dickmaischenden  Getreidebrennereien  hergestellten  Gesammtmenge  reinen  Alkohols  und  der
von  dieser  Art  Betriebsanstalten  in  dem  gleichen  Zeitraume  zu  dem  niedrigeren  Verbrauchsabgabesatze
  hergestellten  oder  als  hergestellt  in  Ansatz  gebrachten  Alkoholmenge
(§.  7)  dasjenige  Kontingent  zu  berechnen  und  von  der  Direktivbehörde  festzusetzen,  welches
der  Brennerei  für  die  abgelaufene  Kontingentsperiode  zuzuweisen  gewesen  wäre,  falls
die  Neuveranlagung  für  diese  Geltung  besessen  hätte.
c)  Auf  die  Entscheidungen,  durch  die

1.  das  vorbezeichnete  Kontingent  festgesetzt  oder

2.  der  Antrag  auf  Zuweisung  eines  10  Hektoliter  übersteigenden  Kontingents  zurückgewiesen

  wird,

finden  die  Bestimmungen  des  §.  4  Absatz  1  und  2  entsprechende  Anwendung.
d)  Die  nach  Vorstehendem  endgültig  als  bisheriges  Kontingent  angenommenen  Litermengen
reinen  Alkohols  sind  in  die  Summe  der  Spalte  3  der  Anlage  3  mit  einzurechnen.

In  Spalte  4  der  Anlage  3  ist  außerdem  nachrichtlich  anzugeben,  wie  hoch  sich  die
Litermenge  reinen  Alkohols  beläuft,  welche  die  zum  Kontingente  veranlagten  Materialsteuer
  oder  statt  dieser  Zuschlag  entrichtenden  Brennereien  in  den  letzten  drei  Betriebsjahren
  durchschnittlich  hergestellt  haben.  Das  Reichsschatzamt  rechnet  diese  Summe  bei
der  gemäß  §.  14  vorzunehmenden  Berechnung  von  derjenigen  Menge  ab,  welche  für  die
nichtmehlige  Stoffe  verarbeitenden  Brennereien  in  Abzug  zu  bringen  ist.

e)  Die  Festsetzung  des  auf  die  einzelnen  Brennereien  entfallenden  Kontingents  erfolgt
gemäß  §.  15,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  jeder  dieser  Brennereien  ein  Kontingent
von  wenigstens  10  Hektoliter  zugewiesen  wird.

f)  Der  §.  16  findet  entsprechende  Anwendung.

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