Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Einkünfte
aus
selbstbenltzten
Gebänden.

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2.  für  einen  Mehrerlös,  der  nicht  unter  Ziff.  1  fällt,  die  Steuer  nach  dem  Hundertsatze
  bemessen  werden,  nach  dem  sich  die  Steuer  für  das  Einkommen  nach  Abzug
des  außerordentlichen  Mehrerlöses  tarifmäßig  berechnet;  wenn  z.  B.  ein  Waldbesitzer
  10000  —K  Einkommen  hat,  darunter  5000  JX  infolge  solcher  außerordentlicher
  Waldnutzung,  so  soll  die  Steuer  nicht  280  X  aus  10  000  K,  sondern
(nach  dem  gleichen  Hundertsatze  für  10  000  wie  für  5000  A)  nur  221  A  betragen.

III  Wer  auf  die  Anwendung  dieser  Vorschrift  Anspruch  machen  kann,  hat  darzulegen,
inwiefern  ihm  infolge  von  Naturereignissen  eine  über  die  regelmäßige  Nutzung  seines
in  Bayern  gelegenen  Waldbesitzes  wesentlich  hinausgehende  Nutzung  aufgezwungen  wurde,
ferner  wie  hoch  der  Reinertrag  seiner  Waldnutzungen  bei  der  ordentlichen  Nutzung  anzuschlagen
gewesen  wäre  und  nunmehr  infolge  der  außerordentlichen  Nutzung  geworden  ist.  Für  die
Frage,  ob  die  stattgehabte  Nutzung  über  die  regelmäßige  Nutzung  wesentlich  hinausgeht,
wird  bei  einem  Waldbesitze,  der  nach  einem  forsttechnischen  Grundsätzen  entsprechenden  Plane
bewirtschaftet  wird,  darauf  zu  achten  sein,  ob  die  künftigen  Nutzungen  infolge  des  Naturereignisses
  auf  eine  Anzahl  von  Jahren  erheblich  geringer  als  außerdem  sein  werden  und  es
daher  für  einen  sorgfältigen  Wirtschafter  einer  Vorsorge  für  die  Ergänzung  der  Waldrente
durch  Kapitalszuschuß  bedürfen  wird  oder  nicht.  Bei  einem  anderen  Waldbesitze  wird  dagegen
darauf  zu  achten  sein,  ob  der  Reinertrag  der  stattgehabten  Nutzung  über  jene  Nutzung  wesentlich
hinausgeht,  die  nach  der  Wirtschaftsführung  des  Steuerpflichtigen,  allenfalls  nach  der  örtlichen
Ubung  zu  erwarten  gewesen  wäre.  Im  Zweifel  ist  das  forsttechnische  Gutachten  zu  erholen.

IV  Ist  eine  wesentliche  Mehrnutzung  anzunehmen  und  besteht  nach  den  Verhältnissen  des
Steuerpflichtigen  genügende  Sicherheit  für  den  Vollzug  der  Zurückstellung,  so  bleibt  jener
Betrag  des  Mehrerlöses  (Reinertrags)  außer  Betracht,  der  für  die  Wiederaufforstungskosten
und  zur  Ergänzung  der  Waldrente  der  nächsten  Jahre  zurückgestellt  wird.  Besteht  diese
Sicherheit  nicht  oder  will  oder  kann  der  Steuerpflichtige  diesen  Weg  nicht  einschlagen,  will
er  insbesondere  die  freie  Verfügung  über  den  Mehrerlös  behalten,  so  ist  die  Einkommensteuer
für  sein  ganzes  Einkommen  einschließlich  des  Mehrerlöses  für  außerordentliche  Waldnutzungen
nur  nach  dem  Hundertsatze  zu  berechnen,  der  sein  Einkommen  getroffen  hätte,  wenn  der
Mehrerlös  nicht  angefallen  wäre.  Die  Wiederaufforstungskosten  bilden  in  diesem  Falle

uneingeschränkt  Betriebsausgaben.
§  32.

(Art.  13.)

!  Für  Gebäude  oder  Gebäudeteile,  die  zu  Wohnungs=  und  Hauswirtschaftszwecken  verwendet
  werden,  gilt  der  örtliche  Jahresmietwert  als  Ertrag.  Bei  dessen  Schätzung  ist
die  Nutzung  der  dazugehörigen  Hofräume,  Hausgärten,  Parkanlagen  mitanzuschlagen.  Soweit
Gärten  und  Parkanlagen  nicht  zur  Erzielung  eines  Ertrags  gehalten  werden,  kommt  ein