Volltext: Blätter für Rechtsanwendung. XIV. Band. (14)

30 Act. oder oxc. Pauliana gegen Hypothekbestellungen. 
Klage oder durch außergerichtliches Andringen auf 
Zahlung) oder ob es vom Schuloner zur Begün- 
stigung des Gläubigers geschieht. Hat der Gläu= 
biger — sei es auch im Bewußtsein der schlechten 
Vermögensumstände des Schuloners — auf Zah- 
lung angedrungen, oder mit Kündigung des Ka- 
pitals oder mit Klage gedroht, so kann von dem 
paulianischen Rechtsmittel die Rede nicht sein. Der 
Schuldner, welcher das Pfand bestellt, um den 
andringenden Gläubiger zu beschwichtigen, handelt 
nicht betrügerisch zur Begünstigung dieses Gläu= 
bigers auf Kosten und Gefahr anderer Gläubiger; 
er handelt lediglich, um einer Zahlungsverlegenheit 
zu entgehen, die vielleicht seinen Ruin beschleu- 
nigt. Der Gläubiger, welcher durch Andringen 
auf Zahlung oder Sicherung sich Letztere verschafft, 
übt nur sein Recht, wenn nicht diesem Andringen 
entgegensteht, daß die Forderung nicht fallig ist, 
er will keine Begünstigung, sondern er will das, 
was ihm gebührt: er macht keinen lukrativen Er- 
werb, wenn ihm das Pfand bestellt wird, denn 
er stundet dagegen, ohne es schuldig zu sein, noch 
auf längere Zeit, stundet vielleicht trotz der Pfand- 
bestellung mit Verlustgefahr oder doch mit der Ge- 
fahr, den Weitläufigkeiten und Beschwerlichkeiten 
einer Liquidation in der Gant sich auszusetzen: auf 
ihn ist noch mehr, als wenn er durch sein Andrin= 
gen Zahlung erlangt hätte, der oben erwähnte ge- 
setzliche Ausspruch anzuwenden: „Nullam videri 
fraudem facere, sibi enim vigilavit“; ihn 
spricht das Gesetz von Anfechtung des Pfandes 
los, weil ihm das Pfand nicht zur Hintergehung 
der andern Gläubiger bestellt wurde (fr. 22. quae 
in fraudem). 
Wenn dagegen der Schuldner das Pfand nicht 
bestellte, um vom Andringen eines Gläubigers sich 
zu befreien, oder um eine fällige Schulo nicht be- 
zahlen zu müssen, wenn der Gläubiger für die