30 Act. oder oxc. Pauliana gegen Hypothekbestellungen.
Klage oder durch außergerichtliches Andringen auf
Zahlung) oder ob es vom Schuloner zur Begün-
stigung des Gläubigers geschieht. Hat der Gläu=
biger — sei es auch im Bewußtsein der schlechten
Vermögensumstände des Schuloners — auf Zah-
lung angedrungen, oder mit Kündigung des Ka-
pitals oder mit Klage gedroht, so kann von dem
paulianischen Rechtsmittel die Rede nicht sein. Der
Schuldner, welcher das Pfand bestellt, um den
andringenden Gläubiger zu beschwichtigen, handelt
nicht betrügerisch zur Begünstigung dieses Gläu=
bigers auf Kosten und Gefahr anderer Gläubiger;
er handelt lediglich, um einer Zahlungsverlegenheit
zu entgehen, die vielleicht seinen Ruin beschleu-
nigt. Der Gläubiger, welcher durch Andringen
auf Zahlung oder Sicherung sich Letztere verschafft,
übt nur sein Recht, wenn nicht diesem Andringen
entgegensteht, daß die Forderung nicht fallig ist,
er will keine Begünstigung, sondern er will das,
was ihm gebührt: er macht keinen lukrativen Er-
werb, wenn ihm das Pfand bestellt wird, denn
er stundet dagegen, ohne es schuldig zu sein, noch
auf längere Zeit, stundet vielleicht trotz der Pfand-
bestellung mit Verlustgefahr oder doch mit der Ge-
fahr, den Weitläufigkeiten und Beschwerlichkeiten
einer Liquidation in der Gant sich auszusetzen: auf
ihn ist noch mehr, als wenn er durch sein Andrin=
gen Zahlung erlangt hätte, der oben erwähnte ge-
setzliche Ausspruch anzuwenden: „Nullam videri
fraudem facere, sibi enim vigilavit“; ihn
spricht das Gesetz von Anfechtung des Pfandes
los, weil ihm das Pfand nicht zur Hintergehung
der andern Gläubiger bestellt wurde (fr. 22. quae
in fraudem).
Wenn dagegen der Schuldner das Pfand nicht
bestellte, um vom Andringen eines Gläubigers sich
zu befreien, oder um eine fällige Schulo nicht be-
zahlen zu müssen, wenn der Gläubiger für die